Erlass einer Planungszone nach Art. 27 RPG und Art. 62ff BauG im Gebiet zwischen Sägegasse und Dorfmattweg in der Mischzone M2 und Wohnzone W3

01.03.2017

Der Gemeinderat von Münsingen hat gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 und Art. 62 ff des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 beschlossen, das Gebiet zwischen Sägegasse und Dorfmattweg in der Mischzone M2 und Wohnzone W3, Grundstücke Münsingen Gbbl.-Nrn. 190, 598, 619, 842, 909, 1327, 1516 und 3128 mit sofortiger Wirkung mit einer Planungszone zu belegen.

Der Gemeinderat von Münsingen hat gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 und Art. 62 ff des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 beschlossen, das Gebiet zwischen Sägegasse und Dorfmattweg in der Misch-zone M2 und Wohnzone W3, Grundstücke Münsingen Gbbl.-Nrn. 190, 598, 619, 842, 909, 1327, 1516 und 3128 mit sofortiger Wirkung mit einer Planungszone zu belegen.


Mit der Planungszone wird für den bezeichneten Perimeter die Überprüfung der zu-lässigen Art der Nutzung sowie des zulässigen Nutzungsmasses (baupolizeiliche Masse wie Grenz- und Gebäudeabstände, Geschossigkeit), insbesondere zur Sicherstellung einer verdichteten Bebauung sowie eine Überprüfung des Bauinventars und der Erschliessungsgrundätze bezweckt.
Die Planungszone wird für die Dauer von 2 Jahren bestimmt. Während der Geltungsdauer darf in dem von der Planung betroffenen Gebiet nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.


Die Planungszone liegt während 30 Tagen, das heisst vom 2. März 2017 bis 3. April 2017 bei der Bauabteilung Münsingen, Thunstrasse 1, 3110 Münsingen, öffentlich auf.


Während der Auflagefrist kann mit Einsprache geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer seien nicht notwendig oder die bekanntgegebene Planungsabsicht sei nicht zweckmässig.
Allfällige Einsprachen oder Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet bei der Bauabteilung Münsingen, Thunstrasse 1, 3110 Münsingen einzureichen.

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