Baubewilligungen

Baugesuchsformulare für Baugesuchsteller und Projektverfasser finden Sie hier.

Für weitere Fragen zu Baubewilligungen steht ihnen die Bauabteilung gerne zur Verfügung.


Ablauf des Baubewilligungsverfahrens

Wenn Sie an Ihrem Gebäude oder auf Ihrem Grundstück etwas bauen, erstellen oder verändern möchten, ist in der Regel vor der Ausführung eine Baubewilligung einzuholen. Dies gilt nicht nur für grössere Neubauten sondern auch für Parkplätze, Gartenhäuschen, Pergolen etc. Ist das Verfahren gut geplant und rechtmässig, wird Ihnen die zuständige Behörde die Baubewilligung rasch erteilen können.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Bauabteilung Münsingen. Auskunftserteilung sowie einfache Voranfragen werden kostenlos beantwortet. Eine Voranfrage kann oft viel Ärger und Zeitverlust ersparen.

Baubewilligungspflicht
Grundsätzlich benötigen alle Bauvorhaben eine Baubewilligung (Art. 4 BewD).

Art. 5 des kantonalen Dekretes über das Baubewilligungsverfahren vom 22. März 1994 (BewD) regelt Fälle, die keine Baubewilligung benötigen.

Gesetzliche Grundlagen für das Baubewilligungsverfahren
• Baureglement der Einwohnergemeinde Münsingen (GBR)
• Zonenplan der Einwohnergemeinde Münsingen
• Baugesetz des Kantons Bern (BauG)
• Bauverordnung des Kantons Bern (BauV)
• Dekret über das Baubewilligungsverfahren (BewD)

Was muss ich bei der Bauabteilung einreichen?
• Amtliches Baugesuchsformular 1.0
• weitere Formulare je nach Bauvorhaben (gemäss Formular 1.0)
• Situationsplan, zu bestellen beim Kreisgeometer
• Projektpläne im Massstab 1:100
• Für Grenz- und Näherbaurechte ist die Zustimmung der Nachbarn erforderlich

Zustimmungserklaerung.pdf

Wichtig:
Sämtliche Unterlagen sind im Doppel, datiert und durch die Bauherrschaft, den Projektverfasser und den Grundeigentümer unterzeichnet bei der Bauabteilung einzureichen.

Mit der Einreichung der Baugesuchsunterlagen sind die Profile aufzustellen.

Was passiert nach Eingang des Baugesuches

1. Formelle Prüfung
Die Bauabteilung prüft innert 7 Tagen das Gesuch auf Zuständigkeit und Vollständigkeit. Fehlende Unterlagen werden nachverlangt. Zudem werden die Profile kontrolliert.

2. Publikation/Bekanntmachung
Hier wird zwischen kleinen und ordentlichen Baugesuchen unterschieden. Ordentliche Baugesuche werden im Amtsanzeiger in zwei aufeinanderfolgenden Wochen publiziert. Zudem liegen die Unterlagen während 30 Tagen bei der Bauabteilung zur Einsicht auf. Bei kleinen Baugesuchen ist eine Publikation nicht immer erforderlich. Es genügt im Normalfall die Nachbarn schriftlich zu orientieren. Stimmte die Nachbarschaft bereits schriftlich dem Bauvorhaben zu, ist auch dies nicht mehr notwendig. Einzig wenn der Kreis der Nachbarn nicht eindeutig bestimmt werden kann, ist auch hier eine Publikation notwendig.

3. Materielle Prüfung
Die Bauabteilung prüft, ob sämtliche anwendbaren Bauvorschriften von Bund, Kanton und Gemeinde eingehalten sind. Z.B. Nutzungsvorschriften, Bauabstände, Einordnung und Gestaltung, etc.

4. Amts- und Fachberichte
Bei Bedarf holt die Bauabteilung die notwendigen Amts- und Fachberichte von kantonalen Stellen oder externen Fachstellen ein. Z.B. Gewässerschutz, Brandschutz, hindernisfreies Bauen.

5. Einsprachen/Rechtsverwahrungen
Einsprachen
Innerhalb der Auflagefrist können Einsprachen eingereicht werden. Der Einsprecher muss die Baubewilligungsbehörde auf eine Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften hinweisen.

Rechtsverwahrungen
Rechtsverwahrer machen den Bauherr auf mögliche privatrechtliche Einschränkungen aufmerksam. Rechtsverwahrungen werden im Bauentscheid zur Kenntnis gegeben.

6. Bauentscheid
Nach erfolgreicher materieller Prüfung und der Bereinigung allfälliger Einsprachen wird durch die zuständige Bewilligungsbehörde die Baubewilligung erteilt. Die Baubewilligung ist zwei Jahre gültig und kann auf Gesuch hin um weitere 2 Jahre verlängert werden.

7. Beschwerde Bauentscheid
Innert 30 Tagen seit Eröffnung kann bei der Bau-, Verkehrs-, und Ernergiedirektion des Kantons Bern schriftlich Beschwerde gegen den Bauentscheid eingereicht werden.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauabteilung Münsingen stehen Ihnen bei Fragen am Schalter und am Telefon gerne zur Verfügung.

 
 

Einwohnergemeinde Münsingen, Neue Bahnhofstrasse 4, 3110 Münsingen, 031 724 51 11, praesidiales@muensingen.ch

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