Datenschutz
Die Aufsichtskommission der Gemeinde Münsingen ist Aufsichtsstelle für Datenschutz. Im Rahmen dieser Aufgabe informiert die Kommission über die Bekanntgabe von Personendaten und die Möglichkeit der Datensprerre:
Bekanntgabe von Personendaten
Damit eine Gemeinde ihre Aufgaben erfüllen kann, muss sie Daten von Personen, insbesondere im Bereich Einwohnerkontrolle, erheben können. An diesen Personendaten sind auch andere Stellen und Private interessiert. Die Einwohnerkontrolle muss Personendaten einer Amtsstelle bekannt geben, wenn diese gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist (z.B. Polizei, Betreibungsamt, Zivilstandsamt, Untersuchungsrichteramt, etc.). Auch an private Personen können die freien Einwohnerdaten (siehe unten) einer Einzelperson bekannt gegeben werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ein schützenswertes Interesse (berechtigter Grund, z. B. Versicherung sucht neue Adresse einer versicherten Person, Firma sucht neue Adresse einer Person für Rechnungsstellung, jemand sucht neue Adresse einer Person für Klassenzusammenkunft) nachweist. Das Gesuch muss schriftlich und begründet sein oder durch persönliche Vorsprache erfolgen. Telefonische Auskünfte werden grundsätzlich nicht erteilt. Bei den genannten Datenbekanntgaben handelt es sich um Einzelauskünfte. Eine weitere Form der Datenbekanntgabe sind die sogenannten Listenauskünfte. Das heisst die systematisch geordnete Bekanntgabe von Daten einer bestimmten Personenkategorie (z.B. Adressen Senioren für Frauenverein oder Verein „gegenseitige Hilfe", Adressen Jugendliche für Jungschützenkurs oder andere Vereine). Diese Listenauskünfte müssen vom Gemeinderat bewilligt werden. Für kommerzielle Zwecke (Werbung) werden keine Daten bekannt gegeben.
Folgende Daten sind frei und können Privaten auf schriftliches Gesuch hin bekannt gegeben werden:
- Name und Vorname
- Adresse
- Heimatort
- Geschlecht
- Zivilstand
- Beruf
- Jahrgang
- Datum Zu- und Wegzug
- Titel
- Sprache
- Zivilrechtliche Handlungsfähigkeit
Alle übrigen Einwohnerdaten (z.B. vollständiges Geburtsdatum, Arbeitgeber, Zivilstandsdaten, Konfession, Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung) werden auch auf schriftliches Gesuch hin an Privatpersonen nicht erteilt.
Datensperre
Jede betroffene Person kann gestützt auf die Datenschutzgesetzgebung die Weitergabe ihrer Personendaten an private Personen und Organisationen (Einzel- und Listenauskünfte) bei jeder bearbeitenden Behörde sperren lassen. Um dies zu erreichen, muss ein Gesuch eingereicht werden mit der Begründung eines schützenswerten Interessens (siehe unten). Die Bekanntgabe von zivilrechtlicher Handlungsfähigkeit, Titel und Sprache und die systematisch geordnete Bekanntgabe von Personendaten (Listenauskünfte) können ohne Nachweis eines schützenswerten Interessens gesperrt werden. Diese Sperrung ist für öffentliche Ämter (z.B. Polizei, Betreibungsamt, Zivilstandsamt, Untersuchungsrichteramt, etc.) nicht gültig. Die Sperrung bei der Gemeinde bezieht sich nicht auf Daten, die bei der Kirchgemeinde, einem Gemeindeverband oder beim Kanton registriert sind.
Die Bekanntgabe bestimmter Einwohnerdaten kann trotz Sperrung erfolgen, wenn die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt.
Folgende Gründe gelten als schützenswert:
- Schutz vor Neid und Missgunst
- Schutz vor Belästigungen
- Schutz vor Neugierde
- Sicherheitsprobleme
- Zusätzlicher Schutz der Privatsphäre
- Schutz der Familienangehörigen und des gemeinschaftlichen Zusammenlebens.
Das Gesuch (mit Angabe der Personalien) kann beim Online-Schalter heruntergeladen und bei der Einwohnerkontrolle eingereicht werden.





