Einbürgerungen
Wie werde ich Schweizer/in?
Gesetzliche Grundlagen und Dokumente des Gemeinderates
- Bürgerrechtsgesetz (BüG) vom 29.9.1952
- Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) vom 9. 9.1996
- Verordnung über das Einbürgerungsverfahren (EbüV) vom 1.3.2006
- Wegleitung Einbürgerungsverfahren (BSIG Nr. 1/121.1/1.1) vom 21.08.2009 (pdf)
- Merkblatt des Gemeinderates Münsingen über das Einbürgerungsverfahren
für Ausländerinnen und Ausländer vom 23.4.2008 / 01.01.2010 (pdf) - Richtlinien des Gemeinderates über das Einbürgerungsverfahren ab 01.01.2010 (pdf)
Interessieren Sie sich für eine Einbürgerung?
Um eingebürgert werden zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Und je nach den persönlichen Verhältnissen führt die erleichterte oder die ordentliche Einbürgerung zu diesem Ziel.
Erleichterte Einbürgerung
Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere ausländische Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen.
Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern, die seit einem Jahr in der Schweiz wohnen, können die erleichterte Einbürgerung nach einer dreijährigen Ehedauer beantragen, sofern sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben.
Bei der Gemeindeverwaltung, Präsidialabteilung, neue Bahnhofstrasse 4, 3110 Münsingen, wird das entsprechende Gesuchsformular als Dienstleistung abgegeben. Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ist beim Bundesamt für Migration einzureichen:
Bundesamt für Migration
Sektion Einbürgerungen
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
Tel. 031 322 11 13
E-Mail einbuergerung@bfm.admin.ch (einbuergerung@bfm.admin.ch)
Ordentliche Einbürgerung
Wer kann ein ordentliches Einbürgerungsverfahren stellen?
Ausländerinnen und Ausländer
- Kinder ohne Eltern oder eines Elternteils ab 11 Jahren, sofern sie seit Geburt in der Schweiz leben
- Erwachsene Einzelpersonen
- Einzelperson mit Kindern
- Ehepaare ohne Kinder
-
Familien mit minderjährigen Kindern
Wohnsitzvoraussetzungen
Damit das Einbürgerungsgesuch gestellt werden kann, müssen bei Einreichung des Gesuches folgende Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sein:
- Wohnsitz in der Schweiz: Mindestens 12 Jahre, davon 3 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre vor Gesuchseinreichung.
- Wohnsitz im Kanton: mindestens 2 Jahre, ununterbrochen vor Gesuchseinreichung.
- Wohnsitz in der Gemeinde: mindestens 2 Jahre, ununterbrochen vor Gesuchseinreichung.
Für Jugendliche:
- Die Aufenthaltsjahre zwischen dem 10. und 20. Altersjahr zählen doppelt.
Jugendliche, welche die obligatorische Schulbildung mehrheitlich oder ganz nach einem schweizerischen Lehrplan erworben haben und das Gesuch zwischen dem 15. und dem 25. Altersjahr stellen, können ein Gesuch um Aufnahme in das Bürgerrecht bei derjenigen Gemeinde stellen, in der sie seit mindestens 2 Jahren ohne Unterbruch wohnen oder früher gewohnt haben. Trifft diese Wohnsitzvoraussetzung für mehrere Gemeinden zu, kann die Einbürgerungsgemeinde grundsätzlich frei gewählt werden.
Für Ehegatten gilt:
- Ein Ehepartner muss mindestens 12 Jahre in der Schweiz wohnen.
- Für den andern Ehepartner reichen mindestens 5 Jahre Wohnsitz in der Schweiz aus.
-
Dies gilt, sofern die eheliche Gemeinschaft seit mindestens 3 Jahre besteht und die Eheleute seit mindestens 2 Jahren ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde leben.
Weitere Voraussetzungen
Zusätzlich zu den erforderlichen Aufenthaltsjahren müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
In die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein, d.h.
- Ausreichend Deutschkenntnisse zur Verständigung im Alltag, im Kontakt mit Behörden, am Arbeitsplatz usw. haben.
Im Kanton Bern ist eine Sprachstandanalyse mündlich und schriftlich auf dem Niveau A2 des Europäischen Sprachenportfolios für Bürgerrechtsbewerbende obligatorisch. Ausnahmen sind im Merkblatt des Gemeinderates und in der Verordnung über das Einbürgerungsverfahren des Kantons Bern (EbüV) formuliert. - Integration in die schweizerischen und örtlichen Verhältnisse der Wohngemeinde.
- Respektierung der Grundwerte und Normen in der Schweiz.
- Angemessene Beteiligung und angemessenes Interesse am öffentlichen Geschehen.
- Pflege von sozialen Beziehungen (Kontakte) mit der schweizerischen Bevölkerung.
Die schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche kennen, d.h.
- Vertraut sein mit der Lebensart, den Traditionen der schweizerischen Bevölkerung und Anpassung an die schweizerischen und kulturellen und sozialen Verhältnisse. Im Kanton Bern ist der Besuch eines Einbürgerungskurses für Bürgerrechtsbewerbende obligatorisch. Ausnahmen sind im Merkblatt des Gemeinderates und in der Verordnung über das Einbürgerungsverfahren des Kantons Bern (EbüV) formuliert.
- Akzeptanz der schweizerischen Demokratie.
Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung, d.h.
- Guter strafrechtlicher Leumund,
- Geregelte finanzielle Verhältnisse,
- Beachtung der Steuerpflicht,
- Respektierung der Gesetze und der öffentlichen Ordnung,
- Männer müssen bereit sein, Militärdienst oder Zivilschutz zu leisten.
Keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz
-
Dieser Bereich wird vom Bund geprüft.
Auskunftspflicht
Gesuchstellende sind verpflichtet, den Entscheidungsbehörden alle für die Beurteilung des Gesuches erforderlichen Auskünfte über den Lebenslauf, den Personenstand, die Familienverhältnisse, die Arbeitssituation, die finanziellen Verhältnisse sowie über allfällige Betreibungen, über allfällige Schulden, Bankkredite, private Kredite, hängige Strafverfahren, Vorstrafen usw. zu erteilen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Kantons Bern www.pom.be.ch (Bürgerrecht).
Prozessablauf
Mit dem Einbürgerungsgesuch stellen Bürgerrechtsbewerbende den Antrag auf die Erteilung
- des Schweizerbürgerrechts,
- des Kantonsbürgerrechts und
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des Gemeindebürgerrechts.
Erster Kontakt bei der Gemeinde
Wenn Sie sich einbürgern lassen möchten, melden Sie sich persönlich bei der Gemeindeverwaltung, Präsidialabteilung, neue Bahnhofstrasse 4, 3110 Münsingen. Die Gemeinde informiert Sie im Detail über die Voraussetzungen, die Kosten einer Einbürgerung und über den Verfahrensablauf.
Entscheiden Sie sich nach dieser Information für die Einreichung eines Einbürgerungsgesuches, kann das Verfahren unter Kostenfolge eingeleitet werden. Sie erhalten von der Gemeinde die entsprechenden Formulare und Dokumente und werden laufend über die einzelnen, vorzunehmenden Schritte informiert.
Zusicherung des Gemeindebürgerrechts
Für die Beurteilung der Eignung zur Einbürgerung führt die Gemeinde aufgrund der Angaben im Einbürgerungsgesuch bei verschiedenen Stellen Erhebungen durch. Die Bürgerrechtsbewerbenden werden informiert, welche Stellen die Gemeinde kontaktiert. Nach der formellen und materiellen Prüfung des Einbürgerungsgesuches und nach durchgeführtem Einbürgerungsgespräch entscheidet der Gemeinderat über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts.
Werden die Voraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllt, kann der Gemeinderat das Gesuch um zwei Jahre sistieren oder sogar abweisen. Die Gesuchstellenden werden mündlich und schriftlich über die Gründe informiert.
Erteilung des Kantons- und Schweizerbürgerrechts
Wenn der Gemeinderat das Gemeindebürgerrecht zugesichert hat und die Einbürgerungsgebühren für Bund, Kanton und Gemeinde bezahlt sind, wird das Einbürgerungsgesuch durch die Gemeinde an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern weitergeleitet.
Der Kanton unterbreitet das Einbürgerungsgesuch dem Bund mit dem Antrag auf Erteilung der Einbürgerungsbewilligung. Das Bundesamt für Migration entscheidet über die eidg. Einbürgerungsbewilligung. Das Kantonsbürgerrecht wird durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern erteilt.
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Die Einbürgerung ist ein dreistufiges Verfahren. Von allen drei Ebenen muss die Zustimmung vorliegen, um eingebürgert werden zu können. |
Was geschieht mit der bisherigen Staatszugehörigkeit?
- Die Schweiz verlangt keinen Verzicht auf die bisherige Staatszugehörigkeit.
- In einigen Heimatstaaten hat jedoch eine Einbürgerung den Verlust der bisherigen Staatszugehörigkeit zur Folge.
- Nähere Information erteilt die Vertretung (Botschaft) des jeweiligen Heimatstaates in der Schweiz.
Einbürgerungsgebühren
Sowohl die Gemeinde, der Kanton wie auch der Bund verlangen für die Einbürgerung Gebühren.
Gebührentarif
Gemeinde
| Einzelperson und Familie | nach Aufwand CHF 110.-- pro Stunde |
| Jugendliche, die die obligatorische Schulbildung ganz oder mehrheitlich nach schweizerischem Lehrplan erworben haben und das Gesuch zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 25. Altersjahr stellen. |
CHF 200.-- |
| Jugendliche, die das Gesuch zwischen dem vollendeten 11. und vollendeten 15. Jahr ohne Eltern stellen. |
CHF 200.-- |
Kanton
| Einzelperson mit oder ohne minderjährige Kinder |
CHF 1'100.-- |
| Ehepaare mit oder ohne minderjährige Kinder |
CHF 1'650.-- |
| Unmündige Kinder, die mit den Eltern oder einem Elternteil eingebürgert werden |
Keine Gebühren (in der Familienpauschale enthalten). Dies auch dann, wenn die Kinder während des Verfahrens mündig werden. |
| Jugendliche, die die obligatorische Schulbildung ganz oder mehrheitlich nach schweizerischem Lehrplan erworben haben und das Gesuch zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 25. Altersjahr stellen |
CHF 550.-- |
| Jugendliche, die das Gesuch zwischen dem vollendeten 11. und dem vollendeten 15. Altersjahr ohne Eltern stellen |
CHF 550.-- |
Bund
| Volljährige Einzelpersonen | CHF 100.-- |
| Ehepaare mit oder ohne Kinder | CHF 150.-- |
| Minderjährige | CHF 50.-- |
| Minderjährige Kinder, die im Einbürgerungsgesuch der Eltern oder eines Elternteils einbezogen sind |
Keine Gebühr |
| Jugendliche, die das Gesuch zwischen dem vollendeten 11. und vollendeten 14. Jahr ohne Eltern stellen |
CHF 50.-- (gleich wie für Minderjährige) |
Kontakt
Wenn Sie an einer Einbürgerung interessiert sind oder Fragen haben, melden Sie sich bei der
Gemeindeverwaltung
Präsidialabteilung
Neue Bahnhofstrasse 4
3110 Münsingen
Tel. 031 724 51 11
E-Mail praesidiales@muensingen.ch (praesidiales@muensingen.ch)




