Alimente

 

Kontaktinformationen

Sozialabteilung
Alimentbevorschussung und -inkasso
Yvonne Neff
Neue Bahnhofstr. 6
3110 Münsingen

Tel. 031 724 51 40
Fax 031 724 51 05

E-Mail sozialdienste@muensingen.ch (yvonne.neff@muensingen.ch)

 

Aufgaben

  • Alimentbevorschussung
  • Alimentinkasso
  • Elternalimentinkasso
 


Alimentbevorschussung

Grundlagen

  • Gesetz vom 6.2.80 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (GIB) BSG 213.22
  • Verordnung vom 10.9.80 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (VIB) BSG 213.221
  • Handbuch des Kantonalen Jugendamtes über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder

Zuständigkeit
Für die Festsetzung und Ausrichtung der Vorschüsse ist die Vormundschaftsbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz des anspruchsberechtigten Kindes zuständig.

Grundsatz
Kinder: Die Alimentenbevorschussung ist keine fürsorgerechtliche Hilfe im engeren Sinne, sondern privilegiert die Vollstreckung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche des Kindes. Gestützt auf Art. 3 GIB haben Kinder Anspruch auf einen Vorschuss für laufende elterliche Unterhaltsbeiträge. Voraussetzung dafür ist, dass die Unterhaltsbeiträge gerichtlich festgelegt sind oder ein von der zuständigen Behörde (Gericht, Vormundschaftsbehörde) genehmigter Unterhaltsvertrag vorliegt (Ausnahme in Art. 3 GIB), dass die Alimentenforderungen vollstreckbar sind und dass die Unterhaltsbeiträge vom Alimentenschuldner nicht regelmässig im Voraus ausgerichtet werden.
Die Höhe der Vorschüsse richtet sich nach der gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Summe, darf jedoch den Betrag der max. einfachen Waisenrente gemäss dem Bundesgesetz über die AHV nicht überschreiten.

Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn das Kind dauernder Unterstützung durch die öffentliche Fürsorge bedarf. Diesfalls ist vom gesetzlichen Vertreter nebst der Inkassovollmacht und einer Abtretungserklärung auch die Zustimmung zur Verrechnung der eingegangenen Alimentenzahlungen mit der geleisteten Sozialhilfe zu erlangen.
Ehegatten: Eherechtliche Unterhaltsansprüche unter Erwachsenen und Kinderzulagen werden nicht bevorschusst. Bei der Entgegennahme des Gesuches muss abgeklärt werden, welcher Elternteil die Kinderzulagen bezieht. Wo immer möglich soll der obhutsberechtigte Elternteil die Kinderzulagen direkt beziehen.

 

Bemerkungen Mündigkeit mit Erreichen des 18. Altersjahres

Rechtstitel vor dem 1.1.96: Es gilt weiterhin die Altersgrenze von 20 Jahren. Die bestehende Bevorschussungsverfügung ist daher erst mit Erreichen des 20. Altersjahres oder bei Änderung der zivilrechtlichen Verhältnisse des Kindes auf seinen Antrag hin durch eine neue Verfügung zu ersetzen.

Rechtstitel nach dem 1.1.96: Erlangen der Mündigkeit mit Erreichen des 18. Altersjahres. Mit Erreichen des 18. Altersjahres ist die bestehende Bevorschussungsverfügung aufzuheben und auf Antrag des mündigen Kindes durch eine neue zu ersetzen.

 


Alimenteninkasso

Grundlagen

  • Gesetz vom 6.2.80 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (GIB) BSG 213.22
  • Verordnung vom 10.9.80 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (VIB) BSG 213.221
  • Handbuch des Kantonalen Jugendamtes über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder

Zuständigkeit
Zuständig ist die Vormundschaftsbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz des anspruchsberechtigten Kindes.

Grundsatz Kinder
Die Alimenteninkassohilfe ist keine fürsorgerechtliche Hilfe im engeren Sinne, sondern privilegiert die Vollstreckung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche des Kindes (evtl. zusätzlich diejenige des obhutsberechtigten Elternteils).
Gestützt auf Art. 290 ZGB und Art. 1 GIB sind die Vormundschaftsbehörden auf Gesuch hin verpflichtet, bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche eines Kindes unentgeltliche Inkassohilfe zu leisten.

Grundsatz Erwachsene
Im Übrigen besteht für familienrechtliche Unterhaltsansprüche unter Erwachsenen allein kein gesetzlicher Anspruch auf Inkassohilfe, doch kann diese gewährt werden, wenn sich die anspruchsberechtigte Person in prekären Verhältnissen befindet.
Wegen des engen Sachzusammenhangs ist die Inkassohilfe nicht nur auf die Unterhaltsansprüche zu beschränken, sondern soll auch weitere Einkünfte des Kindes sichern (Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und andere für das Kind bestimmte Leistungen).

Bei der Entgegennahme des Gesuches muss abgeklärt werden, welcher Elternteil die Kinderzulagen bezieht. Wo immer möglich soll der obhutsberechtigte Elternteil die Kinderzulagen direkt beziehen.

 
 

Einwohnergemeinde Münsingen, Neue Bahnhofstrasse 4, 3110 Münsingen, 031 724 51 11, praesidiales@muensingen.ch

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