Amtliche Bewertung
Amtlicher Wert
Der amtliche Wert bildet den Vermögenssteuerwert eines Grundstückes. Jeder amtliche Wert wird aufgrund eines Augenscheines und einer Beurteilung durch kantonale Schätzer festgesetzt. Dabei wird den besonderen Verhältnissen jedes einzelnen Grundstückes Rechnung getragen. Änderungen an Grundstücken werden laufend nachgetragen bzw. nachbewertet. Der amtliche Wert muss in der Steuererklärung als Vermögen (Formular 7) deklariert werden. Der amtliche Wert dient auch als Grundlage für die Berechnung der Liegenschaftssteuer.
Ertrag aus Grundstücken
Der Ertrag aus Grundstücken ist steuerbar, und zwar sowohl für die erzielten Miet- oder Pachtzinse als auch der Mietwert der eigenen Wohnung. Als Mietwert der selbstgenutzten Wohnung (vorm. Eigenmietwert) gilt der Betrag, welcher ein Dritter unter normalen Verhältnissen für die Miete dieser Wohnung hätte bezahlen müssen. Der Mietwert selbstbenützter Grundstücke ist in der Steuerklärung im Formular 7 als Einkommen zu versteuern.
Dienstleistung und Aufgabe der Gemeinde
Allen Eigentümerinnen und Eigentümern bzw. Nutzniesserinnen oder Nutzniesser wird bei Erwerb, Dienstbarkeitserrichtung oder baulicher Veränderung der amtliche Wert und der Mietwert selbstbenutzter Grundstücke schriftlich eröffnet. Für jedes Grundstück besteht ein Protokoll, in dem alle Angaben der amtlichen Bewertung enthalten sind. Sie können Ihr Protokoll bei uns einsehen oder eine Kopie bestellen steuerverwaltung@muensingen.ch (steuerverwaltung@muensingen.ch) .
Weitere Informationen zum amtlichen Wert erhalten Sie auf der Website der Kantonalen Steuerverwaltung www.sv.fin.be.ch





