Bezugsverfahren

Ausgangspunkt für die Berechnung des geschuldeten Steuerbetrages ist das im Veranlagungsverfahren festgestellte steuerbare Einkommen oder Vermögen. Dieser Betrag wird mittels Tarif und Steueranlage des Kantons und der Gemeinde auf den Steuerbetrag umgerechnet.

Die Funktion jeder Art von Steuern liegt darin, dem Gemeinwesen finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Die rechtlichen und verfahrensmässigen Voraussetzungen ermöglichen es dem Kanton, den Gemeinden und den Kirchgemeinden, dass sie über das Steuerbezugsverfahren auch tatsächlich zu ihrem Geld kommen.

Mit dem Steuerbezug in Raten wird die Belastung der steuerpflichtigen Person über eine längere Zeit verteilt und die Gemeinwesen erhalten ihre Einnahmen regelmässig.

Der Kanton Bern hat bereits vor einiger Zeit begonnen, ein modernes EDV-unterstütztes Inkassoverfahren aufzubauen. Dank dem Einlesen der eingereichten Steuererklärungen (sog. Vorerfassung) ist es möglich, dass die Ratenrechnungen bereits auf den tatsächlich geschuldeten Steuern beruhen. Nur noch in einzelnen Fällen muss mit der Schlussabrechnung noch eine grössere Nachforderung erhoben werden.


Raten bernische Steuern

Die Raten der bernischen Steuern sind an folgenden Terminen fällig:

  • 1. Rate: 20. Mai
  • 2. Rate: 20. August
  • 3. Rate: 20. November

Die Steuern für die natürlichen und juristischen Personen werden von der Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagt und auch eingezogen. Ebenfalls erfolgt durch sie die Zustellung der Steuerformulare jeweils bis Ende Februar an die Steuerpflichtigen. Nach Einreichung der Steuererklärung wird Ihnen die Steuerverwaltung des Kantons Bern eine definitive Schlussabrechnung zustellen.


Stundung und Erlass

Zahlungserleichterungen (Stundungen)
Zahlungserleichterungen sollen zeitlich beschränkte, erhebliche Zahlungsschwierigkeiten beheben, die das wirtschaftliche Fortkommen gefährden. Das Stundungsgesuch (Gesuch um Zahlungserleichterung) ist bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen und zu begründen (Haushaltbudget auf Verlangen).

Kontaktadresse

Steuerverwaltung des Kantons Bern
Postfach 3334
3001 Bern

Tel. 0848 844 411

E-Mail region.bemi@fin.be.ch (region.bemi@fin.be.ch)

Website www.sv.fin.be.ch  

 

Steuererlass
Beim Steuererlass verzichtet das Gemeinwesen ganz oder teilweise auf einen Steueranspruch gegenüber dem Bürger. Dabei handelt es sich nicht um einen Gnadenakt aus freiem Ermessen der Behörden. Der Gesetzgeber umschreibt die Voraussetzungen, die dem Bürger einen rechtlichen Anspruch auf Erlass geben. Gegenstand eines Erlasses sind rechtskräftig veranlagte Steuern (Steuerforderungen), Zinsen, Gebühren oder Bussen. Mit dem erlassenen Steuerbetrag werden auch die darauf entfallenden Zinsen erlassen. Bezahlte Steuerbeträge werden nur erlassen, sofern die Zahlung unter Vorbehalt geleistet worden ist.

Der Steuererlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Der Erlass hat dabei der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen. Das Erlassverfahren ersetzt weder das Rechtsmittelverfahren, noch kann eine rechtskräftige Veranlagung auf ihre Gesetzmässigkeit, d.h. auf materielle Richtigkeit hin überprüft werden. Diese Überprüfungen wären Bestandteil des Veranlagungsverfahrens, das vom Steuerbezug, zu dem auch der Erlass zählt, klar abgegrenzt werden muss. der Bürger hat ausreichende Möglichkeiten, die Gesetzmässigkeit und materielle Richtigkeit einer Veranlagung überprüfen zu lassen. Ein Unterlassen dieser Rechte und Möglichkeiten kann nicht über das Erlassverfahren nachgeholt werden.

Formulare für Steuererlassgesuche können Sie bei der Steuerverwaltung Münsingen telefonisch anfordern (031 724 52 00). Bitte erkundigen Sie sich vor der Gesuchseinreichung über den Stand der Veranlagung ("Ist diese auch wirklich rechtskräftig?") und über die ausstehenden Steuerforderungen.

Auskunft und Kontaktadresse:

steuerverwaltung@muensingen.ch

 
 

Einwohnergemeinde Münsingen, Neue Bahnhofstrasse 4, 3110 Münsingen, 031 724 51 11, praesidiales@muensingen.ch

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