Steuerveranlagung
Steuererklärung
Ausgangspunkt jeder neuen Veranlagung bildet die Gemeinde mit dem Steuerregister. Aufgrund der darin enthaltenen Angaben wird allen voraussichtlich steuerpflichtigen Personen eine Steuererklärung zugestellt. Jeder Einwohner des Kantons Bern ist verpflichtet, die für die Veranlagung nötigen Angaben zu machen und eine schriftliche und vollständige Steuererklärung (Selbstdeklaration) bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde prüft die eingehenden Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und überweist sie mit allfällgen Antrag oder Bemerkungen an die Veranlagungsbehörde.
Veranlagungsverfahren
Ziel des Veranlagungsverfahrens ist die Feststellung der von einer steuerpflichtigen Person geschuldeten Steuer. Diese Feststellung geschieht in einem recht komplexen Verfahren, an dem der Bürger, die Gemeinde und die kantonalen Behörden mitwirken.
Veranlagungsverfügung
Die Veranlagungsbehörde setzt aufgrund der Selbstdeklaration, des Antrages der Gemeinde, aufgrund interner Meldungen sowie eigener Untersuchungen das steuerbare Einkommen und Vermögen fest. Die Untersuchungsmassnahmen sind vielfältig. Insbesondere können Einvernahmen angeordnet, Belege eingefordert, Bücheruntersuchungen und Augenscheine durchgeführt sowie Gutachten Sachverständiger eingeholt werden.
Weicht die Veranlagung von der vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Selbstschatzung ab, so ist ihm dies mit einer Verfügung begründet und unter Hinweis auf das Einspracheverfahren zu eröffnen (Art. 127 StG). Die Veranlagungsverfügung enthält neben den Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen) und allfälligen Begründungen für Abweichungen von der Selbstdeklaration auch die Berechnung der geschuldeten Steuern und die Dauer der Steuerpflicht. Nur mit allen diesen Angaben kann der Steuerpflichtige prüfen, ob seine Veranlagung richtig ist.
Rechtsmittel
Einsprache
Ist der Steuerpflichtige mit dem Ergebnis der Veranlagung (Veranlagungsverfügung) nicht einverstanden, so kann er innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung bei der zuständigen Veranlagungsbehörde (Kreisverwaltung) der Kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben (Art. 134 StG). Die Einsprache muss begründet werden. Nach erneuter Abklärung des Sachverhaltes, oft verbunden mit einer Besprechung mit dem Steuerpflichtigen, erlässt die Steuerverwaltung eine Einspracheverfügung. Darin setzt sie die Steuerfaktoren neu fest und begründet, warum die Einsprache gutgeheissen oder abgewiesen wird. Zudem weist sie auf die Möglichkeit eines Rekurses hin.
Rekurs
Der Steuerpflichtige kann gegen die Einspracheverfügung Rekurs erheben, indem er bei der Veranlagungsbehörde eine Rekursschrift einreicht. Rekurse werden durch die Steuerrekurskommission beurteilt. Die Steuerrekurskommmission ist ein Fachgericht, das ausserhalb der Verwaltung steht und deshalb unabhängiger urteilen kann als die Steuerverwaltung. Sie ist zuständig für Rekurse aus dem ganzen Kanton. Die Rekurskommission erlässt nach erneuter Überprüfung des Sachverhalts und allfälligen eigenen Untersuchungen einen Rekursentscheid. Darin erklärt sie, ob sie den Rekurs gutheisst oder abweist und begründet ihre Entscheidung. In den meisten Fällen setzt sie auch gleich die neuen Steuerfaktoren fest. Sie kann aber ein Dossier auch an die Veranlagungsbehörde zur weiteren Bearbeitung zurückweisen, wenn sie den Einspracheentscheid zwar aufhebt, aber nicht selber entscheiden will.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Gegen Rekursentscheide ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich (Art. 149 StG). Auch das Verwaltungsgericht als höchstes kantonales Gericht in Verwaltungsstreitsachen kann selber die Steuerfaktoren verbindlich festlegen oder ein Geschäft an die Rekurskommission oder an die Veranlagungsbehörde zu neuer Bearbeitung zurückweisen.








