Verrechnungssteuer
Allgemeines
Die Verrechnungssteuer wird vom Bund erhoben. Sie wird auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens (insbesondere auf Zinsen und Dividenden), auf den Lotteriegewinnen und auf bestimmten Versicherungsleistungen erhoben.
Die Verrechnungssteuer ist eine Objektsteuer und wird ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erhoben. Der Steuersatz beträgt 35% auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen, 15% auf Leibrenten und Pensionen und 8% auf sonstigen Versicherungsleistungen.
Antrag
Im laufenden Jahr ist die Rückerstattung der Verechnungssteuer-Abzüge des Vorjahres zu beantragen. Zu diesem Zweck müssen Sie das Formular 3 mit dem Rückerstattungsantrag zusammen mit der Steuererklärung bei der Steuerverwaltung Münsingen einreichen. In folgenden Fällen kann ein Rückerstattungsantrag ohne Steuererklärung eingereicht werden:
- Grabfond bis Fr. 8'000.00
- Quellenbesteuerte
- Vereine ohne Statuten
- "Jass-, Kaffekässeli" usw.
Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften
Stockwerkeigentum nach ZGB 712a
Der Vertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft fordert die Verrechnungssteuer mittels Formular 25 gesamthaft bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein.
Stockwerkeigentum nach ZGB 646
Die Beteiligten von Stockwerkeigentümergemeinschaften haben den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in ihrem eigenen Steuererklärung (Formular 3) geltend zu machen.
Formulare können Sie bei uns direkt steuerverwaltung@muensingen.ch (steuerverwaltung@muensingen.ch) oder bei der eidgenössischen (www.estv.admin.ch) bzw. kantonalen Steuerverwaltung (www.sv.fin.be.ch ) anfordern.






