Abfälle verbrennen verboten

Kontrolle von Holzfeuerungen

 
 

Seit 2009 kontrollieren die Kaminfegerinnen und Kaminfeger neben Öl- und Gasfeuerungen auch Holzfeuerungen und Cheminées. Wer in seiner Holzfeuerung oder seinem Cheminée illegal Abfall verbrennt, muss mit einer Verwarnung und im Wiederholungsfall mit einer Anzeige durch die Gemeinde rechnen.

Der richtige Brennstoff

Werden im Cheminée oder der Holzfeuerungsanlage Abfälle verbrannt, gelangen neben den üblichen Schadstoffen wie Feinstaub, Stickoxide, Kohlenwasserstoffe auch hochgiftige Stoffe wie Dioxine und Furane in die Luft. Besonders betroffen ist dabei die unmittelbare Umgebung. Also der eigene Garten und die zu Hause eingeatmete Luft. Denn im Gegensatz zu einer grossen Kehrichtverbrennungsanlage werden in einer Holzfeuerungsanlage die nötigen Temperaturen für eine vollständige Verbrennung nicht erreicht.

In Holzfeuerungen verbrannt werden darf ausschliesslich naturbelassenes, trockenes Holz. Bei handbeschickten Anlagen muss das Holz stückig sein. Nicht stückiges Holz wie Hackschnitzel, Rinde oder Pellets ist nur in automatisch beschickten Holzfeuerungsanlagen erlaubt.

Nicht verbrannt werden dürfen Papier und Karton, Verpackungen wie Kisten und Harrassen, Kunststoffe, aber auch Restholz, behandeltes Holz sowie Altholz von Baustellen und Gebäuden oder Möbel.

Die Kontrolle

Der Kreisinhaber des Kaminfegerkreises kontrolliert anlässlich der Reinigungsarbeiten aus Brandschutzgründen, ob in den Holzfeuerungen nur Brennstoffe verbrannt wurden, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbrennen in diesen Anlagen geeignet sind.

Um dies zu beurteilen, werden einerseits der Feuerraum und die Asche der Holzfeuerungen visuell auf Rückstände kontrolliert, die auf eine illegale Abfallverbrennung hinweisen (z.B. Nägel, Schrauben, Aluminiumreste und Kunststoffanteile etc.). Zusätzlich werden auch die Brennstoffvorräte kontrolliert.

Zusatzanlagen wie Cheminées und Schwedenöfen, die nur gelegentlich in Betrieb sind und deshalb nur in Absprache mit den Benutzer/innen gereinigt werden, müssen alle vier Jahre kontrolliert werden.

Stellen die Kaminfegerinnen und Kaminfeger wiederholt Abfallrückstände in der Asche fest, melden sie das der Gemeinde. Die Gemeinde entscheidet, ob eine kostenpflichtige Ermahnung ausreicht oder ob eine Strafanzeige erfolgt. Sie kann eine zusätzliche Kontrolle oder eine Aschenanalyse anordnen, beispielsweise auch, wenn aus der Bevölkerung Hinweise über Rauchbelästigungen eingehen.

Richtig Anfeuern

Beliebte Zusatzheizungen sind handbeschickte Holzfeuerungen wie Cheminées oder Schwedenöfen. Wie Sie richtig betrieben werden, damit möglichst wenig Rauchentwicklung entsteht, erfahren Sie hier oder auf der Website des beco (Film). 

 

Einwohnergemeinde Münsingen, Neue Bahnhofstrasse 4, 3110 Münsingen, 031 724 51 11, praesidiales@muensingen.ch

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