Kindesschutz
Art. 18 des Haager Minderjähigenschutzabkommen enthält das Recht des Kindes auf Überleben, den Schutz vor schädlichen Einflüssen, das Recht auf körperliche, geistige und seelische Entwicklung und das Recht auf aktive Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben. Die Art. 19, 21, 32-36 postulieren den Schutz des Kindes vor physischen und psychischen Misshandlungen, sexueller und sonstiger Ausbeutung und Verwahrlosung.
Leitideen
Der schweizerische Gesetzgeber überträgt primär den Eltern die Pflicht, dafür zu sorgen, dass sich ihre Kinder in körperlicher und geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln können. Als Inhaber der elterlichen Sorge sind sie mit allen notwendigen Rechten und Pflichten ausgestattet, die für die Wahrung des Kindeswohls erforderlich sind. Wird dieser Auftrag von den Eltern nicht oder unvollständig wahrgenommen ist dadurch das Wohl des Kindes gefährdet, trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen, geistigen oder psychischen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Gefährdungen gehören bis zu einem gewissen Grad zum Leben des Kindes und des Menschen überhaupt. Es kann sich um vorübergehende Familienkonflikte, Krankheit in der Familie, Tod eines Elternteils oder eines Geschwisters handeln. All diese Erscheinungen gehören zu den Belastungen des Lebens; sie bedeuten nicht nur Gefährdung, sondern auch Chance für die Entwicklung und Reifung des Menschen. Der zivilrechtliche Kindesschutz greift nur, wenn die Eltern nicht von sich aus Abhilfe schaffen oder wenn sie dazu ausserstande sind. Auch sollen zuerst die Möglichkeit des freiwilligen Kindesschutz ausgeschöpft werden, bevor zivilrechtliche Massnahmen angeordnet werden. Es gilt also der Grundsatz der Subsidiarität. Schliesslich wird der zivilrechtliche Kindesschutz dominiert vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit, d.h. der Eingriff muss notwendig sein zur Abwendung der Gefährdung, er muss tauglich sein zur Abwendung oder Milderung der Gefährdung und ermuss dem Grad der Gefährdung entsprechen, d.h. er darf nicht stärker sein als notwendig, jedoch auch nicht geringer als notwendig, um überhaupt eine Wirkung zu erzielen.
Der zivilrechtliche Kinderschutz
Der schweizerische Gesetzgeber überträgt primär den Eltern die Pflicht, dafür zu sorgen, dass sich ihre Kinder in körperlicher und geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln können. Als Inhaber der elterlichen Sorge sind sie mit allen notwendigen Rechten und Pflichten ausgestattet, die für die Wahrung des Kindeswohl erforderliche sind. Wird dieser umfassende Auftrag von den Eltern nicht oder nur teilweise wahrgenommen und ist dadurch das Wohl des Kindes gefährdet, trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Kindes vorauszusehen ist.
Geeignete Massnahmen nach Art. 307 ZGB
- Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
- Die Vormundschaftsbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
- Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind mahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
Beistandschaft nach Art. 308 ff. ZGB
Dieser Artikel enthält in sich ein fein abgestuftes Repertoire von Massnahmen mit einem generellen Auftrag, die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe zu unterstützen, ohne Beschränkung der elterlichen Sorge. Eine Gefährdung wird vorausgesetzt. Für deren Behebung werden Massnahmen nach Art. 308 ZGB eingesetzt. Der/die Beistand/Beiständin ist befugt, den Eltern Empfehlungen und Anleitungen zu geben bei der Erziehung und mit ihnen zusammen auf das Kind einzuwirken.
Beistandschaft für das Kind von nicht miteinander verheirateten Eltern, Art. 309 ZGB
Sobald eine unverheiratete Frau während der Schwangerschaft die Vormundschaftsbehörde darum ersucht oder diese von der Niederkunft Kenntnis erhält, wird dem Kind ein Beistand ernannt, der für die Feststellung der Kindesverhältnisses zum Vater zu sorgen und die Mutter in der nach den Umständen gebotenen Weise zu beraten und zu betreuen hat. Die gleiche Anordnung trifft die Vormundschaftsbehörde, wenn ein Kindesverhältnis infolge Anfechtung beseitigt worden ist. Ist das Kindesverhältnis festgestellt oder die Vaterschaftsklage binnen zwei Jahren seit der Geburt nicht erhoben worden, so hat die Vormundschaftsbehörde auf Antrag des Beistandes darüber zu entscheiden, ob die Beistandschaft aufzuheben oder andere Kindesschutzmassnahmen anzuordnen seien.
Diesen Hauptauftrag erfüllt der Beistand durch die Ermittlung des Vaters unter Mitwirkung der Mutter und indem die Mutter über die notwendigen Schritte für die Herstellung des Kindesverhältnisses durch Anerkennung informiert. Die Beratung und Betreuung der Mutter ist in vielen Fällen nicht erforderlich; es genügt eine umfassende Information über ihre Rechte und Pflichten als nicht verheiratete Mutter.
Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB
Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die gleiche Anordnung trifft die Vormundschaftsbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Vormundschaftsbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
Der schwere Eingriff in das Familien- und Privatleben sowie in die Rechte der Eltern ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Längst nicht alle Fremdplatzierungen erfolgen indes gestützt auf einen Obhutsentzug, es handelt sich im Gegenteil um eine Minderheit aller Platzierungen, die wenn immer möglich im Einverständnis der Eltern erfolgen. Damit eine Aufhebung der Obhut der Eltern erfolgt, müssen zwei Voraussetzungen nach Art. 310 Abs. ZGB erfüllt sein:
- Es muss eine Gefährdung des Kindes gegeben sein, der nicht anders begegnet werden kann
Entziehen der elterlichen Sorge Art. 311 und Art. 312 ZGB
Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde die elterliche Sorge.
Dieser schwerste Eingriff in die Rechte der Eltern ist richtigerweise an entsprechend strenge Voraussetzungen geknüpft. Andere Kindesschutzmassnahmen müssen erfolglos geblieben sein oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Zusätzlich müssen die Eltern einen gesetzlichen Entziehungsgrund erfüllen.
Voraussetzung nach Art. 311 ZGB
- Die Eltern müssen objektiv unfähig bzw. nicht in der Lage sein, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben, sei es durch Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit oder ähnlichen Gründen.
- Oder sie müssen sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt haben.
Voraussetzung nach Art. 312 ZGB
- Wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen
- Wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
Quelle: Wegleitung für vormundschaftliche Organe, Christoph Häfeli, Ausgabe 2005, 4. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage.








