Bürgerrecht nach Gemeindefusion

09.01.2018

Änderung des Gesetzes über das Kantons und Gemeindebürgerrecht per 01.01.2018

Am 01.01.2018 ist das neue Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz; KBüG; BSG 121.1) in Kraft getreten. Bürgerinnen und Bürger, welche das Bürgerrecht (Heimatort) eines aufgehobenen Teils Ihrer Gemeinde vor der Gemeindefusion innehatten, sind direkt betroffen.

Die Bürgerinnen und Bürger von zusammengeschlossenen Einwohnergemeinden oder gemischten Gemeinden erwerben das Bürgerrecht der neuen Gemeinde. Das Gemeindebürgerrecht wird automatisch im Personenstandsregister angepasst. Die Bürgerinnen und die Bürger benötigen weder einen neuen Reisepass, noch eine neue Identitätskarte oder einen neuen Heimatschein.

Betroffene Personen, die das Bürgerrecht durch die Fusion verloren haben, können jedoch innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gemeindezusammenschlusses beim Zivilstandsamt, in dessen Kreis sich die zusammengeschlossene Gemeinde befindet, beantragen, dass der Gemeindename der aufgehobenen Gemeinde in Klammern angefügt wird.

Dies gilt für künftige Gemeindezusammenschlüsse. Personen mit Bürgerrecht von Gemeinden, die sich vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 zusammengeschlossen haben, können im Übergangsrecht ebenfalls innerhalb eines Jahres, d.h. ab dem 01.01.2018 bis zum 31.12.2018, von diesem Recht Gebrauch machen.

Vom Übergangsrecht sind auch Bürgerinnen und Bürger betroffen, die vor der Gemeindefusion den Heimatort Tägertschi besassen. Diese Personen besitzen aktuell automatisch das Bürgerrecht (Heimatort) von Münsingen.

Personen mit dem Heimatort Tägertschi vor der Gemeindefusion haben nun bis zum 31.12.2018 die Möglichkeit, mit untenstehendem Formular beim Zivilstandskreis Bern-Mittelland, Laupenstrasse 18A, 3008 Bern, zu beantragen, dass ihr Heimatort neu Münsingen (Tägertschi) lautet. Dieser Heimatort ersetzt den Heimatort Münsingen ab dem Zeitpunkt der Beurkundung im Personenstandsregister. Er wird ab diesem Zeitpunkt in Ausweisdokumenten (Pass, Identitätskarte, Heimatschein etc.) als Heimatort aufgeführt und kann nicht abgekürzt werden. Die Jahresfrist für den Antrag ist nicht erstreckbar. Die Personen sind nicht verpflichtet, neue Dokumente zu bestellen.

Die Bearbeitung des Antrages kostet CHF 75.00. Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, können bei gemeinsamem Heimatort den Antrag einzeln oder gemeinsam stellen. Kinder können in den Antrag der Eltern einbezogen werden, wenn

  • sie zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind,
  • sie das gleiche Bürgerrecht wie die antragstellenden Eltern oder des antragstellenden Elternteils haben und
  • die Zustimmung der sorgeberechtigten Personen vorliegt.

Ab dem vollendeten 16. Altersjahr haben minderjährige Kinder ihren eigenen Willen unterschriftlich zu erklären.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.be.ch/zivilstand.

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