Öffentliche Bekanntmachung

04.07.2018

Erlass einer Planungszone nach Art. 27 RPG und Art. 62ff BauG im Gebiet zwischen der Thunstrasse 11 – 15 und der Gartenstrasse 2 in der Mischzone Kern MK3

Der Gemeinderat von Münsingen hat gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 und Art. 62 ff des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 beschlossen, das Gebiet zwischen der Thunstrasse 11 – 15 und der Gartenstrasse 2 in der Mischzone Kern MK3, Grundstücke Münsingen Gbbl.-Nrn. 612, 844, 1271, 1311, 1383 und 3468 mit sofortiger Wirkung mit einer Planungszone zu belegen.

Mit der Planungszone wird für den bezeichneten Perimeter die Überprüfung der zulässigen Art der Nutzung sowie des zulässigen Nutzungsmasses (baupolizeiliche Masse wie Grenz- und Gebäudeabstände, Geschossigkeit), insbesondere zur Wahrung eines ästhetisch ansprechenden Ortseinganges (Gestaltung und Einordnung), zur Sicherstellung einer verdichteten Bebauung sowie der Erschliessungsgrundätze bezweckt.

Die Planungszone wird für die Dauer von 2 Jahren bestimmt. Während der Geltungsdauer darf in dem von der Planung betroffenen Gebiet nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.

Die Planungszone liegt während 30 Tagen, das heisst vom 5. Juli 2018 bis 6. August 2018, bei der Bauabteilung Münsingen, Thunstrasse 1, 3110 Münsingen, öffentlich auf.

Während der Auflagefrist kann mit Einsprache geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer seien nicht notwendig oder die bekanntgegebene Planungsabsicht sei nicht zweckmässig.

Allfällige Einsprachen oder Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet bei der Abteilung Bau Münsingen, Thunstrasse 1, 3110 Münsingen einzureichen.

Münsingen, 27.06.2018
Der Gemeinderat

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