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Bereich: Verwaltung (134) | News (245) | Vereine (2) | Unternehmen (7) | Politik (72) | Veranstaltungen (5)Gemeinderat Ressort Präsidiales Protokollauszug Präsidialabteilung Bezug zu Grundlagen/Führungsinstrumenten Artikel 42 Geschäftsordnung für das Gemeindeparlament Ausgangslage Nach Artikel 42 Geschäftsordnung für das
Beschluss des Parlaments vom 23.03.2021. Inkrafttreten am 01.04.2021. Änderungen der Reglementsartikel 16.11.2021 Artikel 35 Absatz 2 Beschluss des Gemeindeparlaments vom 16.11.2021. Inkrafttreten am 01.01.2022. Hinweis Die kommunale
321 AL kx. doc x \bb 2 ecoptima Einwohnergemeinde Münsingen UeO «Senevita» Überbauungsvorschriften 1. Allgemeines Art. 1 Planungszweck Die Überbauungsordnung (UeO) «Senevita» schafft die bau- und planungsrechtlichen Voraussetzungen
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) untersteht das, Projekt der ÜVPrPflicht. Wir nehmen gemäss Artikel 12 Absatz 2 UVPV zum Bericht Stellung. Das Projekt wird im Rahmen eines ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens
Adrian Leuenberger, haben wir Vorprojektskizzen erhalten. Man könnte dort auf der Nordseite auf eine relativ simple Art einen Anbau realisieren, wo man ich sage jetzt mal- mit recht günstigen Mitteln auf vier Geschossen inklusive UG sehr
.d oc x\bb 2 ecoptima Einwohnergemeinde Münsingen UeO «Zentrum Bahnhof West» Überbauungsvorschriften 1. Allgemeines Art. 1 Planungszweck Die Überbauungsordnung (UeO) «Zentrum Bahnhof West» schafft die bauund planungsrechtlichen
V 17 101 1 2.AL. docx /bb Einwohnergemeinde Münsingen Teil-UeO «Räbacher» Überbauungsvorschriften 1. Allgemeines Art. 1 Planungszweck Die Teil-Überbauungsordnung (UeO) «Räbacher» (ZPP H, Abschnitt H2, Teil 2) schafft die bau- und
2 Gestützt auf Volksschulgesetz vom 19. März 1992, Artikel 14d, 14e, 14f, 14g, 14h. Tagesschulverordnung des Kantons Bern vom 28.05.2008. Gemeindeordnung vom 17. Mai
Teil-Überbauungsordnung «Kreuzweg / Belpbergstrasse» (ZPP P2/P3) mit Baureglementsänderung (im Verfahren nach Art. 122 Abs. 7 BauV) Überbauungsvorschriften Die Teil-UeO besteht aus: • Überbauungsplan • Überbauungsvorschriften
Signalisationsverordnung Gewerbeverein Aaretal Kindertagesstätte Gestützt auf die Gemeindeordnung Art. 65 Abs. 2 lit. c, das Gebührenreglement Art. 5 und das Baureglement Art. 67 Ziff. 6 erlässt der Gemeinderat die
1.2.1.4 Live-Stream Parlamentssitzungen - Pilotbetrieb 4 1.2.4.4 Zuweisung an Präsidiales Spezialkommission Änderung Art. 5 Geschäftsordnung Gemeindeparlament - parlamentarische Initiative Henri Bernhard und Mitunterzeichnende (PI2010) 5
6.3 Projekt Strassenraum mit Platzgestaltung 15 15 15 20 7. Auswirkungen auf die Umwelt (Bericht nach Art. 47 RPV) 7.1 Orts- und Landschaftsbild 7.2 Verkehr 7.3 Lärm und Luft 7.4 Beurteilung aus raumplanerischer Sicht 21 21
Glur bauen kann, nachdem im Dezember 2015 die UeO abgelehnt wurde. Das hat einen einfachen Grund, wie es auch dem Artikel in der Berner Zeitung zu entnehmen war: Herr Glur baut nun genau nach der aktuell gültigen baurechtlichen
zrvischen Einwohnem und Zupendtern soll veringert oder beseitigt werden, dies durch eine Anderung von Art. lg eOs. f der parkraurn- verordnung. ln der Gemeinde Münsingen wird unterschieden anischen dreiKategorien von
6 1.31.9 InfraWerkeMünsingen - Geschäftsbericht und Jahresrechnung 2018 7 1.2.4.1 217 Überarbeitung Art. 70 Baureglement - Motion SP-Fraktion (M1803) - Verlängerung Bearbeitungsfrist 8 1.2.4.2 Genehmigung Planung und
Erlass Beschluss der Stimmberechtigten vom 25.09.2016. Inkrafttreten am 01.01.2018. Änderungen der Reglementsartikel Art. 50 Abs. 2 Neu eingefügt Art. 52a Neu eingefügt Beschluss der Stimmberechtigten vom 13.06.2021. Inkrafttreten am
Erlass Beschluss der Stimmberechtigten vom 25.09.2016. Inkrafttreten am 01.01.2018. Änderungen der Reglementsartikel Art. 50 Abs. 2 Neu eingefügt Art. 52a Neu eingefügt Beschluss der Stimmberechtigten vom 13.06.2021. Inkrafttreten am
Wanderwege und Naturgefahren: Auflagen gemäss Fachbericht Tiefbauamt vom 9. Oktober 2013. 4. GEBÜHREN Gestützt auf Art. 66 ff. des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0) und die
der Region sowie der kantonalen Genehmigung werden die RGSK zu behördenverbindlichen regionalen Teilrichtplänen nach Art. 98a Abs. 4 BauG. Das RGSK beinhaltet auch das Agglomerationsprogramm nach Bundesrecht. Es ist damit auch ein Instrument
Rechtsgrundlagen über den Ausgleich von Planungsmehrwerten sind: Das Bundesgesetz über die Raumplanung2 (Art. 5 Abs. 1) Das Baugesetz des Kantons Bern3 (Art. 142 ff) Die Bauverordnung des Kantons Bern4 (Art. 120b) Das
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