Häufige Fragen

Was bedeutet „gemeinnütziger Wohnungsbau“?

Gemäss Wohnraumförderungsgesetz gilt eine Tätigkeit als gemeinnützig, wenn sie nicht gewinnstrebig ist und der Deckung des Bedarfs an preisgünstigem Wohnraum dient. Eigentümerinnen und Eigentümer, welche gemeinnützigen Wohnraum anbieten, haben die Grundsätze der Kostenmiete anzuwenden.

Gemeinnützigen Wohnungsbau bieten neben Wohnbaugenossenschaften auch gemeinnützige Aktiengesellschaften oder Stiftungen an, welche dies in ihrem Zweckartikel aber so vorsehen müssen.

Der gemeinnützige Wohnungsbau spielt eine wichtige Rolle für die Wohnungsversorgung derjenigen Bevölkerungsgruppen, die auf dem Wohnungsmarkt aufgrund ihres tiefen oder Mittelstandseinkom­mens keinen vernünftigen Wohnraum mehr finden.

Was bedeutet „preisgünstiger Wohnraum“?

Als „preisgünstig“ wird Wohnraum verstanden, der im Vergleich zu ähnlichen Wohnungen in der Gemeinde / im Quartier mit vergleichbarem Ausbaustandard einen günstigeren Preis aufweist. Entscheidend für die Beurteilung ist damit der für die Gemeinde Münsingen gültige Durchschnitt der Mietzinse. Der Gemeinderat Münsingen setzt das Ziel, dass in der Underrüti die Wohnungen mittelfristig deutlich unter dem durchschnittlichen Mietzins von Münsingen liegen sollen.

Was bedeutet „Kostenmiete“?

Vermieter, welche Kostenmiete und damit preisgünstigen Wohnraum anbieten, verrechnen als Mietzins nur so viel, wie der effektive Aufwand umfasst. Bei der Kostenmiete dürfen die Vermieter also keinen oder höchstens einen geringfügigen Gewinn auf dem Mietzins erzielen. Der Mietzins deckt also nur die effektiven Kosten (Anlagekosten, Kapitalverzinsung, Abschreibungen und Betriebskosten) des Vermietenden. Ihre Liegenschaften sind der Spekulation entzogen und werden deshalb im Vergleich zu Wohnungen anderer Investoren mit der Zeit immer günstiger. Die tieferen Mietzinse solcher Wohnungen haben also nichts mit einer Subventionierung zu tun, sondern beruhen auf dem besonderen Geschäftsmodell.

Verträgt es in der Underrüti vier Vollgeschosse (ohne Attika)?

In der neuen Zone mit Planungspflicht AC „Underrüti“ sind Gebäude mit maximal vier Vollgeschossen, aber ohne Attika, geplant. Die zulässige Gebäudehöhe der Gebäude mit Flachdach darf maximal 12,80 m betragen. Aktuell befindet sich die Parzelle Underrüti und das Gebiet ringsherum in der Wohnzone W2, in welcher eine Firsthöhe von bis zu 13 m zugelassen ist. Zweigeschossige Gebäude mit Schrägdach (und Dachgeschossen) könnten somit sogar leicht höher sein als die neu geplanten Gebäude mit Flachdach ohne Attika.

In der ZPP „Underrüti“ ist die Schaffung eines durchmischten Wohnungsangebotes mit ausschliesslich preisgünstigem Wohnraum vorgesehen. Damit eine attraktive kostengünstige Wohnüberbauung mit einer grossen ökologisch wertvollen Aussenraumgestaltung entstehen kann, ist eine effiziente Bauweise mit einer sinnvollen und effizienten Stockwerkanzahl erforderlich.

Würden 3 Stockwerke auch ausreichen?

Das Parlament hat den Gemeinderat im Herbst 2013 beauftragt, in der Underrüti eine Planung mit mindestens einer dreigeschossigen Wohnzone auszuarbeiten. Mit der Revision des Baureglements wird dieser Auftrag umgesetzt. Da in der dreigeschossigen Wohnzone üblicherweise ein zusätzliches Attikageschoss zulässig ist, wurde der Auftrag mit 4 Vollgeschossen ohne Attika erfüllt. Attikawohnungen haben üblicherweise deutlich höhere Mietzinse. Das ist bei der Überbauung Underrüti genau nicht das Ziel.

Wie erreicht man günstige Mietzinse?

Die Flächen der Wohnungen werden leicht kleiner als üblich und effizient angeordnet. Dafür entstehen mehr Räume, welche gemeinsam genutzt werden können. Es besteht ein Bedürfnis für solche Wohnangebote, welche auch die Gemeinschaft und das Zusammensein fördern.

Die Siedlung soll ausserdem motorfahrzeugarm sein?

Personen mit kleinem Budget sind häufig auch Personen, die bewusst auf ein Auto verzichten. Dafür haben sie einen höheren Bedarf an Veloabstellplätzen und an die öV-Erschliessung. Beides wird in der Underrüti berücksichtigt. Wer sich zwei Fahrzeuge leisten kann oder will, wird in der Underrüti kaum ausreichend Parkplätze mieten können und darum eine andere Wohnung in Münsingen suchen.

Entsteht Ausweichparkierung?

Ausweichparkierung wollen weder die Anwohner noch die Gemeinde Münsingen. Auf allen umgebenden Quartierstrassen besteht ein Parkverbot ausserhalb markierter Parkfelder. Die Gemeinde hat keine Absicht, zusätzliche Parkfelder auf den Strassen zu markieren. Die Bewohner der Siedlung werden im Mietvertrag auf den Umstand der knappen Anzahl Parkplätze aufmerksam gemacht. Besucherparkplätze werden in ausreichender Anzahl vorgesehen und signalisiert. Die Gemeinde wird die Parkplatzsituation genau beobachten, die Kontrolle durchsetzen und wo nötig Massnahmen ergreifen.

Was passiert mit den Familiengärten?

Die Pflanzgärten, welche sich aktuell auf dem Gebiet befinden, stellen einen wichtigen Rückzugsort dar und leisten einen wertvollen Beitrag zur sozialen Interaktion und zur biologischen Vielfalt. Dies ist dem Gemeinderat bewusst. Deshalb hat die Gemeinde bereits vor Jahren die Voraussetzung geschaffen, die Familiengärten in die Zone für Sport- und Freizeitanlagen in der Erlenau zu verschieben. Somit geht das Angebot an Familiengärten nicht verloren.

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen.

Öffnungszeiten

Montag, Mittwoch und Donnerstag
08.30 bis 11.30 Uhr
14.00 bis 17.00 Uhr*
*Der Schalter der Einwohnerdienste (Neue Bahnhofstrasse 4) ist am Montag bis 18.00 Uhr geöffnet.

Dienstag
Vormittags geschlossen
14.00 bis 17.00 Uhr

Freitag
08.30 bis 11.30 Uhr
14.00 bis 16.00 Uhr

Kontakt

Gemeinde Münsingen
Neue Bahnhofstrasse 4
3110 Münsingen

031 724 51 11
E-Mail

Münsingen im Film

Link zu Münsinger Film (Öffnet neues Fenster)