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(GG) BSG 170.11; Gemeindeverordnung (GV); BSG 170.111 Art. 58 Abs. 2 GG 9 desgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht14 anwendbar. 3 In leichten Fällen kann von der Verhängung einer Busse abgesehen werden. 4 Vorbehalten bleiben die
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nicht bezahlt werden. Für die Anfechtung der Verfügung gelten die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Gebührenreglement der Gemeinde Münsingen vom 02.12.2014 4 von 14 Erlass von Gebühren 1 2 3 Über den Erlass von
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Montag, Mittwoch und Donnerstag
08.30 bis 11.30 Uhr
14.00 bis 17.00 Uhr*
*Der Schalter der Einwohnerdienste (Neue Bahnhofstrasse 4) ist am Montag bis 18.00 Uhr geöffnet.
Dienstag
Vormittags geschlossen
14.00 bis 17.00 Uhr
Freitag
08.30 bis 11.30 Uhr
14.00 bis 16.00 Uhr
Gemeinde Münsingen
Neue Bahnhofstrasse 4
3110 Münsingen
031 724 51 11
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