Liegenschaftssteuerrechnung 2019

19.12.2019

In den nächsten Tagen erhalten Sie die Liegenschaftssteuerrechnung 2019. Die Liegenschaftssteuer stützt sich auf den rechtskräftigen amtlichen Wert. Dieser wird im Verfahren der amtlichen Bewertung von Grundstücken und Wasserkräften festgesetzt. Der amtliche Wert kann mit der Eröffnung der Liegenschaftssteuer nicht angefochten werden. Die Liegenschaftssteuer schuldet, wer am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres als Eigentümer, Eigentümerin, Nutzniesser oder Nutzniesserin im Grundbuch eingetragen ist. Weitere Detailinformationen zur Liegenschaftssteuer und Rechtsmittelbelehrung finden Sie unter der Rubrik Liegenschaftssteuern 2019.

Ab Mitte Dezember erhalten Sie die Liegenschaftssteuerrechnung 2019 zugestellt

Gesetzliche Bestimmungen:
Die gesetzlichen Bestimmungen werden im bernischen Steuergesetz (StG) in Artikel 257 bis 262 erwähnt. Gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Liegenschaftssteuer bildet das Reglement über die Liegenschaftssteuer der Einwohnergemeinde Münsingen. Gemäss Parlamentsbeschluss vom 6. November 2018 beträgt die Liegenschaftssteuer 1 ‰ des amtlichen Wertes.
Nach dem bernischen Steuergesetz (StG) ist diejenige Person steuerpflichtig, welche am Ende des Kalenderjahres im Register der amtlichen Werte eingetragen ist. Die Liegenschaftssteuer ist somit von derjenigen Person geschuldet, die am 31. Dezember 2019 im Grundbuch als Eigentümer/in eingetragen ist. Eine pro-rata-Aufteilung ist nicht möglich.

Bitte beachten Sie:
Bei einem Kauf und/oder Verkauf der Liegenschaft(en) in den Monaten August bis Dezember 2019 ist es nicht ausgeschlossen, dass die Liegenschaftssteuer 2019 noch an die ehemaligen Eigentümerinnen und Eigentümer der Liegenschaft in Rechnung gestellt wurde. Die Steuerverwaltung Münsingen nimmt eine Korrektur der Liegenschaftssteuerrechnung umgehend vor, sobald sie vom Grundbuchamt Bern-Mittelland über die Änderungen der Eigentumsverhältnisse (Grundbuchmeldung) in Kenntnis gesetzt wird. Eine Korrektur der Liegenschaftssteuer erfolgt in diesem Fall von Amtes wegen.

Liegenschaftsbesitzerinnen und Liegenschaftsbesitzer mit Wohnsitz in Münsingen:
Die heutige Rechtsprechung verlangt eine parzellenweise und detaillierte Fakturierung der Liegenschaftssteuer. Dies hat zur Folge, dass den Grundstückbesitzern mit Wohnsitz in Münsingen keine Liegenschaftssteuer auf der persönlichen Steuerrechnung belastet wird. Ihnen wird die Liegenschaftssteuer mit separater Rechnung eröffnet. Bitte beachten Sie, dass die Liegenschaftssteuer damit auch nicht in der Schlussabrechnung (Veranlagungsverfügung) aufgeführt wird.

Liegenschaften im Besitz von mehreren Personen:
Personengesamtheiten wie Miteigentum oder Erbengemeinschaften erhalten für ihre Liegenschaften nur eine Rechnung zugestellt. Eine anteilmässige Aufteilung auf die einzelnen Teilhaber wird von der Steuerverwaltung Münsingen grundsätzlich nicht vorgenommen.

Der rechtsgültige amtliche Wert dient als Grundlage für die Erhebung der Liegenschaftssteuer:
Die Liegenschaftssteuer richtet sich nach dem rechtskräftigen amtlichen Wert. Der amtliche Wert wird im Verfahren der Bewertung von Grundstücken festgesetzt und kann mit Eröffnung der Liegenschaftssteuer nicht mehr angefochten werden. Wurde gegen den amtlichen Wert eine Einsprache erhoben, so wird die Liegenschaftssteuer auf dem letzten rechtsgültigen Wert erhoben. Nach Vorliegen des rechtskräftigen Einspracheentscheides über den amtlichen Wert erfolgt die Korrektur der Liegenschaftssteuerrechnung von Amtes wegen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen Einsprache zuhanden des Gemeinderates Münsingen erhoben werden. Rechtskräftig festgesetzte amtliche Werte können in diesem Verfahren nicht angefochten werden.
Gegen den Einspracheentscheid steht der Rekurs an die Steuerrekurskommission nach Massgabe der Artikel 195 ff des bernischen Steuergesetzes (StG) offen.
Für die Einhaltung der Zahlungsfrist danken wir Ihnen. Für verspätete Zahlungen ist ein Verzugszins von 3 % geschuldet.

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