Entlastungsmassnahmen für die Steuerpflichtigen

23.03.2020

Der Regierungsrat hat am 20. März 2020 eine konkretisierende Notverordnung vorgestellt. In dieser sind auch Massnahmen im Steuerbereich enthalten.

Fristerstreckung der Steuererklärungen 2019 bis 15. September 2020
Für das Einreichen der Steuererklärung 2019 gilt für Privatpersonen und selbständig Erwerbstätige eine generelle Fristverlängerung bis 15. September 2020. Sie müssen bis zu diesem Zeitpunkt keine Fristverlängerung eingeben.

Gesetzliche Fristen weiterhin einhalten
Bitte beachten Sie, dass gesetzliche Fristen, das sind Fristen zur Erhebung von Einsprachen, Rekurs oder Beschwerden usw.) nicht erstreckt werden können. Falls Sie wegen der Corona-Krise trotz-dem eine Frist verpassen, können Sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen. Sie müs-sen dabei darlegen, weshalb es Ihnen die Einhaltung der Frist nicht möglich war.

Mahn- und Betreibungsstopp bis 30. Juni 2020
Im ganzen Kanton gilt bis Ende Juni einen Mahn- und Betreibungsstopp. Es genügt deshalb, die geschuldeten Beträge bis Ende Juni 2020 zu begleichen. Der Mahn- und Betreibungsstopp dauert somit länger als der vom Bundesrat beschlossene Rechtsstillstand bis 4. April 2020.

Ratenrechnungen 2020
Die Ratenrechnungen für das Steuerjahr 2020 beruhen auf den Einkünften, die in der Vergangen-heit erzielt wurden. Haben Sie in diesem Jahr eine Einkommenseinbusse zu erwarten, reicht es nur jenen Teil Steuern zu zahlen, der voraussichtlich geschuldet ist. Wir empfehlen Ihnen in ihrer eige-nen TaxMe-Steuererklärungen den Simulationsmodus aufzurufen oder den Steuerrechner der kantonalen Steuerverwaltung zu verwenden.

Kein Verzugszins für nicht bezahlte Ratenrechnungen für das Steuerjahr 2020
Bei verspäteten Zahlungen sind für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 (betrifft aktuell die Ratenrechnungen des Steuerjahres 2020, die während dem laufenden Jahr verschickt werden, sowie zukünftig die definitive Schlussabrechnung für das Steuerjahr 2019). Ebenfalls kein Verzugs-zins geschuldet ist bei den Direkten Bundessteuern, die vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 fällig werden. Dies betrifft aktuell vor allem die provisorische oder definitive Rechnung für das Jahr 2019).

Kontaktstellen
Aktuelle Informationen zu den Coronavirus-Auswirkungen im Steuerbereich erhalten Sie unter www.taxme.ch. Für Fragen steht Ihnen gerne die Steuerverwaltung Münsingen (031 724 52 10, steuerverwaltung@muensingen.ch) oder die Steuerverwaltung des Kantons Bern (031 633 60 01, Veranlagung: bemi.sv@be.ch, Inkasso: inkasso.bemi.sv@be.ch) zur Verfügung.

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen.

Öffnungszeiten

Montag, Mittwoch und Donnerstag
08.30 bis 11.30 Uhr
14.00 bis 17.00 Uhr*
*Der Schalter der Einwohnerdienste (Neue Bahnhofstrasse 4) ist am Montag bis 18.00 Uhr geöffnet.

Dienstag
Vormittags geschlossen
14.00 bis 17.00 Uhr

Freitag
08.30 bis 11.30 Uhr
14.00 bis 16.00 Uhr

Kontakt

Gemeinde Münsingen
Neue Bahnhofstrasse 4
3110 Münsingen

031 724 51 11
E-Mail

Münsingen im Film

Link zu Münsinger Film (Öffnet neues Fenster)
Energiestadt Gold