Die Staatskanzlei ist für die Organisation und die Durchführung der eidgenössischen sowie kantonalen Wahlen und Abstimmungen verantwortlich. Die Gemeinde Münsingen richtet sich für Gemeindeabstimmungen wann immer möglich nach den Abstimmungsterminen von Bund und Kanton.
Informationen zu Abstimmungsterminen
Wollen Sie brieflich abstimmen? Für die briefliche Abstimmung haben Sie folgende Möglichkeiten:
Die Gemeinde Münsingen verfügt über zwei Stimmlokale (Standorte und Öffnungszeiten). Damit das Abstimmungslokal pünktlich geschlossen und mit der Ausmittlung möglichst rasch begonnen werden kann, bitten wir die Stimmberechtigten, das Abstimmungslokal am Sonntag rechtzeitig, d.h. nicht unmittelbar vor der Urnenschliessung, aufzusuchen. Für Ihr Verständnis danken wir.
Ein Duplikat der Ausweiskarte sowie das Stimm- oder Wahlmaterial kann jeweils bis am Freitag, 16 Uhr, vor dem Abstimmungswochenende am Schalter der Einwohnerdienste, neue Bahnhofstrasse 4, verlangt werden. Sie müssen das Duplikat der Ausweiskarte sowie das Stimm- oder Wahlmaterial persönlich, gegen Vorweisen eines amtlichen Ausweises bei den Einwohnerdiensten, abholen.
Inhalte der nächsten Abstimmungen
Wann finden die nächsten eidgenössischen Abstimmungen oder Wahlen statt?
Politik einfach verständlich und neutral erklärt.
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Mitarbeit im Stimmausschuss
Haben Sie Interesse am politischen Geschehen und Freude an der Arbeit im Team? Dann melden Sie sich als Stimmausschuss-Mitglied. In dieser Funktion leisten Sie Dienst im Stimmlokal, bei der Verarbeitung der brieflichen Stimmabgaben und bei der Auszählung der Stimmen bei Abstimmungen oder bei der Bereinigung der Wahlzettel bei Wahlen. An drei bis vier Abstimmungen pro Jahr dauert der Einsatz zwischen drei bis fünf Stunden. Jeder Einsatz wird mit CHF 90.00 entschädigt. Ein Mitmachen über mehrere Jahre ist erwünscht.
Für die Anmeldung und weitere Auskünfte wenden Sie sich an die Abteilung Präsidiales und Sicherheit
Für die Amtsdauer 2026 bis 2029 sind an der Urne zu wählen:
Im Proporzwahlverfahren (Verhältniswahlverfahren)
Die Stimmberechtigten können das Wahlrecht persönlich oder brieflich ausüben.
Persönliche Stimmabgabe
Bei der persönlichen Stimmabgabe ist die Ausweiskarte in das Wahllokal mitzubringen. Diese ist dem mit der Kontrolle beauftragten Mitglied des Wahlausschusses abzugeben. Es wird empfohlen, die Wahlzettel zu Hause auszufüllen. Die Wahlzettel sind von einem Mitglied des Wahlausschusses auf der Rückseite abzustempeln und anschliessend in die Urne zu werfen.
Briefliche Stimmabgabe
Die briefliche Stimmabgabe hat mit dem Zustell- und Antwortkuvert zu erfolgen (siehe Weisungen auf dem Kuvert). Die Postsendung muss bis spätestens am Freitag vor dem Wahlsonntag bei der Gemeindeverwaltung eintreffen. Nebst der Postaufgabe können die Zustell- und Antwortkuverts auch bei der Gemeindeverwaltung, Neue Bahnhofstrasse 4, 3110 Münsingen (Einwohnerdienste), abgegeben oder in den Briefkasten eingeworfen werden. Der Briefkasten wird letztmals am Wahlsonntag, 08.00 Uhr, geleert.
Wichtig: Die Ausweiskarte muss zwingend eigenhändig unterschrieben sein, ansonsten ist die briefliche Stimmabgabe ungültig!
Für die Gemeindeurnenwahlen vom 30. November 2025 stehen Ihnen zwei Arten von Wahlzetteln zur Verfügung: vorgedruckte (ausseramtliche) und leere (amtliche). Vorgedruckte Wahlzettel können Sie unverändert lassen oder abändern. Bei den leeren Wahlzetteln sind Sie bei der Zusammenstellung der wählbaren Personen ebenso frei.
Wer einen vorgedruckten Wahlzettel benützt, kann
a) ihn unverändert einlegen
b) ihn handschriftlich verändern durch
Wer einen leeren Wahlzettel benützt, kann
die Bezeichnung und Nummer seiner bevorzugten Partei selber handschriftlich auf den Wahlzettel schreiben. Die Parteibezeichnungen und Nummern finden Sie auf den vorgedruckten Wahlzetteln. Der Wahlzettel muss aber mindestens einen Namen einer wählbaren Person enthalten. Auch auf dem leeren Wahlzettel ist panaschieren und/oder kumulieren gemäss vorgängiger Beschreibung möglich. Leere Linien werden der von Ihnen notierten Partei als Parteistimmen angerechnet. Auch hier gilt, dass eine Person nur maximal zweimal auf dem Wahlzettel aufgeführt werden darf. Fehlen Bezeichnung und/oder Nummer der Partei, werden die leeren Linien keiner Partei zugeordnet.
Für eine gültige Stimmabgabe beachten Sie bitte weiter:
Münsingen, im Oktober 2025, Gemeinderat Münsingen
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