Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung

Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung
Einwohnerdienste

Bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ermöglicht Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) in Verbindung mit Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an vorläufig aufgenommene ausländische Personen. Eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz begründet für sich alleine keinen Härtefall, kann aber im Einzelfall zu einer Herabsetzung der Anforderungen an die übrigen Kriterien führen. Ein gesetzlicher Anspruch für eine Ausnahmeregelung besteht nicht.

Die Einwohnerdienste prüft die Gesuchsunterlagen und leitet diese dem Migrationsdienst des Kantons Bern weiter.

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Öffnungszeiten

Montag, Mittwoch und Donnerstag
08.30 bis 11.30 Uhr
14.00 bis 17.00 Uhr*
*Der Schalter der Einwohnerdienste (Neue Bahnhofstrasse 4) ist am Montag bis 18.00 Uhr geöffnet.

Dienstag
Vormittags geschlossen
14.00 bis 17.00 Uhr

Freitag
08.30 bis 11.30 Uhr
14.00 bis 16.00 Uhr

Kontakt

Gemeinde Münsingen
Neue Bahnhofstrasse 4
3110 Münsingen

031 724 51 11
E-Mail

Münsingen im Film

Link zu Münsinger Film (Öffnet neues Fenster)
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