Siegelung
Die Siegelungsbeauftragten stellen gemäss kantonaler Inventarverordnung innert sieben Tagen das Siegelungsprotokoll dem zuständigen Regierungsstatthalter zuhanden der Steuerverwaltung zu. Sie kontaktieren die Angehörigen, die Erben, den Beistand / die Beiständin oder eine dem / der Verstorbenen nahestehende Person und erstellen mit diesen zusammen das Siegelungsprotokoll.
Die Siegelungsbeauftragten befassen sich im Weiteren auch mit Sperren und Entsperren von Bankkonten, Versiegelung und Entsiegelung von Tresoren, Wohnungen und Zimmern. Sie stellen die vermutlichen gesetzlichen Erben fest, leiten vorgefundene Testamente, Ehe- und Erbverträge zur gesetzlichen Behandlung an die zuständigen Eröffnungsbehörden weiter.
Erben - Schulden / Ausschlagung
Ist ein Nachlass überschuldet, haben die Erben zu prüfen, ob sie den Nachlass ausschlagen wollen, damit sie für die Schulden des Erblassers, der Erblasserin nicht aufkommen müssen. Eine Erbschaft kann innert drei Monaten seit Kenntnisnahme des Todesfalls beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ausgeschlagen werden (Formular).
Zwingend muss dabei berücksichtigt werden, dass die Erben sich vorgängig nicht in die Erbschaft einmischen, d.h. z.B. dass keine Rechnungen mehr bezahlt werden (Vermeidung von Gläubigerbevorzugung) oder auch keine Vermögenswerte an sich genommen werden dürfen usw.
Erbschein / Nichteröffnungsbescheinigung
Erbrechtliche Bescheinigung
Der Erbschaftsdienst oder ein Notar stellt Erbenscheine aus, welche die Berechtigten legitimieren, über den Nachlass zu verfügen. Die Abteilung Präsidiales und Sicherheit ist jedoch zur Ausstellung von Erbenscheinen nur dann nach Gesetz berechtigt, wenn ein Testament zur Eröffnung gelangte, dagegen keine Einsprache erhoben worden ist, das Testament klar ist und dieses nicht der richterlichen Auslegung bedarf. Kommt kein Testament zur Eröffnung, ist ausschliesslich eine bernische Notarin oder ein bernischer Notar zur Ausstellung einer Erbgangsbescheinigung berechtigt.
Nichteröffnungsbescheinigung
Nichteröffnungsbescheinigungen stellt der Erbschaftsdienst der Gemeinde aus. Es wird bescheinigt, dass kein Testament eröffnet wurde. Die gesetzlichen Erben sind nicht ersichtlich.
Willensvollstreckerzeugnis
Das Willensvollstreckerzeugnis wird dem Willensvollstrecker oder der Willensvollstreckerin auf ausdrückliche Bestellung hin ausgestellt, sofern das Mandat nicht innert 14 Tagen seit Testamentseröffnung abgelehnt worden ist und keine Einsprache gegen die Willensvollstreckung hängig ist.
Erbschaftssicherungsmassnahmen
Der Erbschaftsdienst ist zuständig für die Anordnung von Erbschaftssicherungsmassnahmen wie:
- die Verfügung von Erbschaftsinventaren
- die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung
- die Anordnung von Erbenrufen
Steuerinventar und öffentliches Inventar / Erbschaftsinventar
Steuerinventar und Öffentliches Inventar
In einem Nachlass, in dem das Rohvermögen brutto mindestens CHF 100'000.– erreicht, verfügt das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland grundsätzlich die Aufnahme eines Steuerinventars. Die Erben können innert Monatsfrist auch die Anordnung eines Öffentlichen Inventars oder Erbschaftsinventars verlangen.
Erbschaftsinventar
Ein Erbschaftsinventar wird als Sicherungsinventar unabhängig von der Höhe des Nachlasses verfügt, wenn ein Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder darunter zu stellen ist, ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist (Ausland), ein Erbe ausdrücklich die Errichtung eines Erbschaftsinventars verlangt, Vater oder Mutter verstorben und unmündige Kinder vorhanden sind, im Testament oder Erbvertrag eine Vor- und Nacherbeneinsetzung vorgesehen ist.
Urkundspersonen
Im Kanton Bern sind ausschliesslich im Kanton Bern praktizierende bernische Notarinnen oder Notare als Urkundspersonen auf Verfügung hin zur Aufnahme von Steuer-, Erbschafts-, oder öffentlichen Inventaren legitimiert.
Todesschein / Todesurkunde
Todesurkunden müssen beim Zivilstandsamt des Sterbeortes (nicht des Wohn- oder Heimatortes) bestellt werden.
Todesschein online bestellen