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Münsingen von Gerzensee aus fotografiert
Münsingen von Gerzensee aus fotografiert

Todesfall

Abteilung Präsidiales und Sicherheit, Siegelungs- und Erbschaftsdienst

Die Zeit nach einem Todesfall bringt für die Hinterbliebenen Trauer und Sorge, trotzdem müssen in dieser schweren Zeit eine ganze Reihe von Entscheidungen getroffen und Formalitäten erledigt werden. Die nachstehenden Informationen sollen Ihnen eine Hilfestellung sein.

Siegelung

Die Siegelungsbeauftragten stellen gemäss kantonaler Inventarverordnung innert sieben Tagen das Siegelungsprotokoll dem zuständigen Regierungsstatthalter zuhanden der Steuerverwaltung zu. Sie kontaktieren die Angehörigen, die Erben, den Beistand / die Beiständin oder eine dem / der Verstorbenen nahestehende Person und erstellen mit diesen zusammen das Siegelungsprotokoll.

Die Siegelungsbeauftragten befassen sich im Weiteren auch mit Sperren und Entsperren von Bankkonten, Versiegelung und Entsiegelung von Tresoren, Wohnungen und Zimmern. Sie stellen die vermutlichen gesetzlichen Erben fest, leiten vorgefundene Testamente, Ehe- und Erbverträge zur gesetzlichen Behandlung an die zuständigen Eröffnungsbehörden weiter.

Erben - Schulden / Ausschlagung

Ist ein Nachlass überschuldet, haben die Erben zu prüfen, ob sie den Nachlass ausschlagen wollen, damit sie für die Schulden des Erblassers, der Erblasserin nicht aufkommen müssen. Eine Erbschaft kann innert drei Monaten seit Kenntnisnahme des Todesfalls beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ausgeschlagen werden (Formular).

Zwingend muss dabei berücksichtigt werden, dass die Erben sich vorgängig nicht in die Erbschaft einmischen, d.h. z.B. dass keine Rechnungen mehr bezahlt werden (Vermeidung von Gläubigerbevorzugung) oder auch keine Vermögenswerte an sich genommen werden dürfen usw.

Erbschein / Nichteröffnungsbescheinigung

Erbrechtliche Bescheinigung
Der Erbschaftsdienst oder ein Notar stellt Erbenscheine aus, welche die Berechtigten legitimieren, über den Nachlass zu verfügen. Die Abteilung Präsidiales und Sicherheit ist jedoch zur Ausstellung von Erbenscheinen nur dann nach Gesetz berechtigt, wenn ein Testament zur Eröffnung gelangte, dagegen keine Einsprache erhoben worden ist, das Testament klar ist und dieses nicht der richterlichen Auslegung bedarf. Kommt kein Testament zur Eröffnung, ist ausschliesslich eine bernische Notarin oder ein bernischer Notar zur Ausstellung einer Erbgangsbescheinigung berechtigt.

Nichteröffnungsbescheinigung
Nichteröffnungsbescheinigungen stellt der Erbschaftsdienst der Gemeinde aus. Es wird bescheinigt, dass kein Testament eröffnet wurde. Die gesetzlichen Erben sind nicht ersichtlich.

Willensvollstreckerzeugnis
Das Willensvollstreckerzeugnis wird dem Willensvollstrecker oder der Willensvollstreckerin auf ausdrückliche Bestellung hin ausgestellt, sofern das Mandat nicht innert 14 Tagen seit Testamentseröffnung abgelehnt worden ist und keine Einsprache gegen die Willensvollstreckung hängig ist.

Erbschaftssicherungsmassnahmen

Der Erbschaftsdienst ist zuständig für die Anordnung von Erbschaftssicherungsmassnahmen wie:

  • die Verfügung von Erbschaftsinventaren
  • die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung
  • die Anordnung von Erbenrufen

Steuerinventar und öffentliches Inventar / Erbschaftsinventar

Steuerinventar und Öffentliches Inventar
In einem Nachlass, in dem das Rohvermögen brutto mindestens CHF 100'000.– erreicht, verfügt das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland grundsätzlich die Aufnahme eines Steuerinventars. Die Erben können innert Monatsfrist auch die Anordnung eines Öffentlichen Inventars oder Erbschaftsinventars verlangen.

Erbschaftsinventar
Ein Erbschaftsinventar wird als Sicherungsinventar unabhängig von der Höhe des Nachlasses verfügt, wenn ein Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder darunter zu stellen ist, ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist (Ausland), ein Erbe ausdrücklich die Errichtung eines Erbschaftsinventars verlangt, Vater oder Mutter verstorben und unmündige Kinder vorhanden sind, im Testament oder Erbvertrag eine Vor- und Nacherbeneinsetzung vorgesehen ist.

Urkundspersonen
Im Kanton Bern sind ausschliesslich im Kanton Bern praktizierende bernische Notarinnen oder Notare als Urkundspersonen auf Verfügung hin zur Aufnahme von Steuer-, Erbschafts-, oder öffentlichen Inventaren legitimiert.

Todesschein / Todesurkunde

Todesurkunden müssen beim Zivilstandsamt des Sterbeortes (nicht des Wohn- oder Heimatortes) bestellt werden.

Todesschein online bestellen

Bestattung

Würdige Bestattung (Gesuch um Kostenübernahme)

Hinterlegung Testament
Jede Einwohnerin und jeder Einwohner von Münsingen kann gegen eine Gebühr von CHF 40.– zur sicheren Aufbewahrung ihr / sein Testament bei der Abteilung Präsidiales und Sicherheit hinterlegen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter quittieren den Empfang der letztwilligen Verfügung und deponieren diese im Tresor. Gegen Vorweisung des Empfangsscheines und eines amtlichen Ausweises kann die Verfasserin oder der Verfasser das Testament wieder abholen.

Testamentseröffnung: Gemeinde oder Notar
Je nach Höhe der Hinterlassenschaft stellt der Erbschaftsdienst der Gemeinde oder ein dafür bestimmter Notar die gesetzlichen Erben aufgrund von eingeholten Familienregisterauszügen der Zivilstandsämter fest und eröffnet den gesetzlichen und eingesetzten Erben und den Legatnehmerinnen und Legatnehmer das Testament der verstorbenen Person. Gesetzliche und eingesetzte Erben erhalten eine Kopie des ganzen Testaments, Legatnehmerinnen und Legatnehmern erhalten nur den sie betreffenden Teil des Testamentes.

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