Lebensbescheinigungen werden zum Beispiel von Versicherungen oder von der AHV verlangt. Sie bestätigen, dass die versicherte Person am Leben ist. Lebensbescheinigungen werden nur bei persönlichem Erscheinen am Schalter der Einwohnerdienste ausgestellt. Die Lebensbescheinigung ist kostenpflichtig (CHF 20.00). Bitte vergessen Sie nicht, einen amtlichen Ausweis mitzunehmen.
Ein Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde ist innerhalb von 14 Tagen den Einwohnerdiensten zu melden. Sie können dies persönlich am Schalter, telefonisch oder über den Link eUmzugCH machen. Sollten Sie schulpflichtige Kinder haben, melden Sie den Umzug bitte ebenfalls der Klassenlehrperson Ihres Kindes.
Für die Adressänderung/Umzug von minderjährigen Kindern von getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht ist das Meldeformular zur Wohnadresse Minderjähriger einzureichen.
Adressänderungen von Ausländischen Staatsangehörigen müssen wir dem Migrationsdienst des Kantons Bern melden. Eine Neuausstellung des Ausländerausweises erfolgt nur, wenn die biometrischen Daten in einem Ausweiszentrum neu erfasst werden müssen. Es entstehen in jedem Fall Gebühren. Die Bezahlung erfolgt am Schalter bei der Abholung des neuen Ausländerausweises oder werden in Rechnung gestellt, wenn keine Vorsprache nötig ist.
Bitte schreiben Sie uns für eine Adressauskunft einen Brief, eine E-Mail an einwohnerdienste(at)muensingen.ch oder melden Sie sich persönlich am Schalter der Einwohnerdienste. Telefonisch werden keine Adressauskünfte an Drittpersonen aus dem Einwohnerregister erteilt. Jedem Auskunftsbegehren ist ein Interessennachweis beizulegen. Einzelauskünfte aus dem Einwohnerregister sind gemäss der Gebührenverordnung der Gemeinde Münsingen kostenpflichtig. Die Gebühr wird auch verrechnet, wenn die Person nicht im Einwohnerregister eingetragen ist.
Gemäss dem Datenschutzgesetz des Kantons Bern dürfen wir Drittpersonen nur folgende Personendaten bekanntgeben:
Namen
Vornamen
Beruf
Geschlecht
Adresse
Zivilstand
Heimatort
Datum des Zu- und Wegzuges
Jahrgang
Wenn die betroffene Person nicht mehr in der Gemeinde Münsingen wohnhaft ist, dürfen wir Ihnen lediglich die Wegzugsgemeinde mitteilen. Sollten die Personendaten nach Art. 13 des Datenschutzgesetzes des Kantons Bern im Einwohnerregister gesperrt sein, dürfen wir Ihnen keine Auskunft erteilen.
Sollte die betroffene Person leider verstorben sein, dürfen wir Ihnen gemäss Art. 13 der Datenschutzverordnung des Kantons Bern nur die oben aufgeführten Personendaten und eine Kontaktadresse angeben. Das Todesdatum dürfen wir Ihnen nicht mitteilen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die Kontaktperson der verstorbenen Person.
Halten Sie sich während der Woche aus bestimmten Gründen (z.B. Studien- oder Arbeitsaufenthalt) in der Gemeinde Münsingen auf, müssen Sie sich innert 14 Tagen als Wochenaufenthalter anmelden. Die Schriften und somit der zivil- und steuerrechtliche Wohnsitz bleibt dabei in Ihrer Wohnsitzgemeinde.
Bitte melden Sie den Wochenaufenthalt zuerst bei Ihrer Wohnsitzgemeinde. Anschliessend hat die Anmeldung über das Onlineformular Anmeldung Wochenaufenthalt oder persönlich am Schalter der Einwohnerdienste zu erfolgen.
Bei der persönlichen Vorsprache ist ein Ausweispapier (Pass oder Identitätskarte) vorzuweisen.
Möchten Sie die Schweiz für einen Auslandaufenthalt verlassen oder möchten Sie gar auswandern? Worauf müssen Sie achten, was müssen Sie vor der Abreise unternehmen, an wen können Sie sich vor Ort bei administrativen Fragen wenden? Weitere Informationen erhalten Sie auf dem Link www.ch.ch oder Sie wenden sich an die Einwohnerdienste.
Sie haben das Recht, Ihre Daten im Einwohnerregister der Gemeinde Münsingen für Auskünfte an Drittpersonen sperren zu lassen. Dadurch werden Ihre Daten auch bei einem begründeten Interessennachweis nicht weitergegeben. Möchten Sie Ihre Daten sperren lassen, füllen Sie bitte das Gesuch aus und senden Sie uns dieses der Abteilung Einwohnerdienste mit den verlangten Unterlagen zu. Die Sperre wird Ihnen schriftlich bestätigt.
Bezüglich der Einreise und der unterschiedlichen Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz für ausländische Staatsangehörige gibt Ihnen die Abteilung Einwohnerdienste gerne Auskunft. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf Webseite Sicherheitsdirektion des Kantons Bern.
Zweck
Als Erwerberin/Erwerber eines Grundstücks können Sie bei der Grundbuchanmeldung ein Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung stellen, wenn Sie das Grundstück als Hauptwohnsitz nutzen wollen. Die Hauptwohnsitzbestätigung wird für das Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung zwingend benötigt. Steht das Eigentum an einem Grundstück mehreren betroffenen Personen zu, ist für jede Person eine separate Hauptwohnsitzbestätigung notwendig.
Bezug
Der Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums kann erst erbracht werden, wenn die betroffene Person mindestens zwei Jahre auf Ihrem Grundstück den Hauptwohnsitz hatte.
Die Hauptwohnsitzbestätigung kostet CHF 20.00 zuzüglich Porto.
Halten Sie sich während der Woche aus bestimmten Gründen (zum Beispiel Studien- oder Arbeitsaufenthalt) in einer anderen Gemeinde auf, müssen Sie den Wochenaufenthalt bei uns melden. Anschliessend ist die Anmeldung als Wochenaufenthalter vorzunehmen. Der zivil- und steuerrechtliche Wohnsitz bleibt dabei in der Gemeinde Münsingen. Sie können den Wochenaufenthalt sowie die Verlängerung des Wochenaufenthaltes online melden.
Bei Fragen stehen Ihnen die Einwohnerdienste gerne zur Verfügung.
Wenn Sie von Münsingen wegziehen, müssen Sie sich bis spätestens am Tage des Wegzugs bei den Einwohnerdiensten abmelden.
Die Abmeldung kann persönlich am Schalter mit Vorlegen eines amtlichen Ausweises oder direkt online über das Onlineformular Abmeldung Wochenaufenthalt erfolgen.
Diese Online-Abmeldung ist nur für Wochenaufenthaltern bestimmt.
Wenn Sie von Münsingen wegziehen, müssen Sie sich bis spätestens am Tage des Wegzugs bei der Abteilung Einwohnerdienste abmelden. Die Abmeldung kann persönlich am Schalter mit Vorlegen des Ausländerausweises oder über den Link eUmzugCH erfolgen. Die Abmeldebestätigung wird bei persönlicher Abmeldung am Schalter ausgehändigt. Wer sich bei der neuen Gemeinde online anmelden kann, benötigt keine Abmeldebestätigung. Ansonsten kann diese bei uns kostenlos bestellt werden. Die Abmeldung ins Ausland kann nur durch persönliches Vorsprechen am Schalter erfolgen. Vorgängig ist der Wegzug der Steuerverwaltung zu melden.
Sollten Sie schulpflichtige Kinder haben, melden Sie den Wegzug zudem der Klassenlehrperson. Die Anmeldung an der Schule in der neuen Gemeinde muss durch Sie erfolgen.
Wer von Münsingen wegzieht, muss sich bis spätestens am Tage des Wegzugs bei der Abteilung Einwohnerdienste abmelden. Die Abmeldung kann persönlich am Schalter mit Vorlegen eines amtlichen Ausweises oder über den Link eUmzugCH erfolgen.
Für die Abmeldung / Wegzug von minderjährigen Kindern von getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht ist das Meldeformular zur Wohnadresse Minderjähriger einzureichen. Die Abmeldung ins Ausland kann nur durch persönliche Vorsprache am Schalter der Einwohnerdienste erfolgen. Vorgängig ist der Wegzug der Steuerverwaltung zu melden.
Bitte melden Sie Ihren Umzug ebenfalls den InfraWerkeMünsingen. Sollten Sie schulpflichtige Kinder haben, melden Sie den Wegzug zudem der Klassenlehrperson. Die Anmeldung an der Schule in der neuen Gemeinde muss durch Sie erfolgen.
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